Beim Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über — mitsamt Besitzstand und Haftung. Welche Pflichten entstehen, wie die Unterrichtung aussehen muss und warum das Widerspruchsrecht Transaktionen gefährdet.
I. Wann § 613a BGB überhaupt greift
§ 613a BGB ordnet an: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Entscheidend ist die Abgrenzung nach Transaktionsstruktur:
Share Deal: Es wechselt nur der Gesellschafter, nicht der Arbeitgeber. Die Gesellschaft bleibt Vertragspartei. § 613a BGB ist nicht anwendbar — was die Norm in der Praxis zum starken Argument für den Share Deal macht.
Asset Deal: Werden Betriebsmittel, Verträge und Organisation übertragen, wechselt der Betriebsinhaber. § 613a BGB greift.
Die Vorschrift setzt europäisches Recht um; maßgeblich ist der Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität bewahrt. Die Rechtsprechung stellt auf eine Gesamtbetrachtung ab: Art des Betriebs, Übergang materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit, Dauer einer etwaigen Unterbrechung.
Dabei gewichtet die Rechtsprechung je nach Betriebstyp unterschiedlich: In betriebsmittelgeprägten Branchen kommt es maßgeblich auf die sächlichen Mittel an, in betriebsmittelarmen, personalintensiven Dienstleistungsbereichen auf die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. Wer in einem Dienstleistungsbetrieb die Mitarbeiter nicht übernimmt, vermeidet den Betriebsübergang — wer sie übernimmt, löst ihn regelmäßig aus, auch ohne Vertrag darüber.
II. Die Rechtsfolgen im Einzelnen
Eintritt in die Arbeitsverhältnisse
Der Erwerber wird Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten — unverändert, einschließlich Eintrittsdatum, Betriebszugehörigkeit, Vergütungsstruktur, Urlaubsansprüchen, Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Gleichbehandlungsansprüchen und betrieblichen Übungen. Ein Verhandlungsspielraum besteht nicht.
Kündigungsverbot
Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich — die Abgrenzung ist in der Praxis heikel. Ein zeitlich vorgelagerter Personalabbau, der erkennbar der Vorbereitung des Verkaufs dient, wird von den Arbeitsgerichten kritisch geprüft. Erforderlich ist ein eigenständiges, vom Übergang unabhängiges unternehmerisches Konzept.
Fortgeltung von Kollektivregelungen
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten fort. Ist der Erwerber nicht an denselben Tarifvertrag gebunden, werden dessen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Haftung
Der Veräußerer haftet nach § 613a Abs. 2 BGB für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, neben dem Erwerber als Gesamtschuldner — anteilig bezogen auf den Zeitraum vor dem Übergang. Im Innenverhältnis sollte die Verteilung vertraglich geregelt und durch Freistellungen abgesichert werden.
III. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB
Veräußerer oder Erwerber müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Die Anforderungen sind hoch. Das Unterrichtungsschreiben muss den Erwerber eindeutig identifizieren, die Rechtsfolgen zutreffend und verständlich darstellen — einschließlich der Haftungsverteilung, der Auswirkungen auf Kollektivregelungen und der betrieblichen Altersversorgung — und über das Widerspruchsrecht sowie dessen Folgen korrekt belehren.
IV. Das Widerspruchsrecht — das eigentliche Transaktionsrisiko
Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer bestehen.
Das ist für beide Seiten problematisch: Der Erwerber verliert unter Umständen Leistungsträger, die er für die Fortführung braucht. Der Veräußerer behält Arbeitsverhältnisse ohne Beschäftigungsmöglichkeit — mit der Folge, dass eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich wird, deren soziale Rechtfertigung sorgfältig zu prüfen ist.
Der kritische Punkt: Die Monatsfrist läuft nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung. Ist das Schreiben fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen. Arbeitnehmer können dann noch Jahre später widersprechen — insbesondere dann, wenn sich der Erwerber wirtschaftlich ungünstig entwickelt.
Damit wird das Unterrichtungsschreiben zum haftungsträchtigsten Dokument der gesamten Transaktion. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach längerer widerspruchsloser Weiterarbeit ist von der Rechtsprechung anerkannt, aber an Umstandsmomente geknüpft und keine verlässliche Grundlage für die Transaktionsplanung.
V. Beteiligung des Betriebsrats
Unabhängig von § 613a BGB bestehen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 BetrVG zu unterrichten. Führt der Übergang zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG — etwa Zusammenschluss, Spaltung, grundlegende Änderung der Organisation — sind Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.
Ein reiner Inhaberwechsel ohne organisatorische Änderung ist für sich genommen keine Betriebsänderung. In der Praxis folgt die Restrukturierung dem Erwerb jedoch meist auf dem Fuß — die Verhandlungen sollten zeitlich eingeplant werden.
VI. Was in den Kaufvertrag gehört
- Abstimmung des Unterrichtungsschreibens zwischen beiden Parteien, mit gemeinsamer Freigabe und anwaltlicher Prüfung.
- Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, einschließlich Kaufpreisanpassung bei Widerspruch von Schlüsselpersonal.
- Freistellungen für Altverbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen — Urlaub, Boni, Altersteilzeit, Pensionszusagen.
- Garantien zu Bestand, Zahl und Konditionen der Arbeitsverhältnisse, zu laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren und zu Betriebsvereinbarungen.
- Sonderregelung zur betrieblichen Altersversorgung — versicherungsförmige Durchführungswege, Rückdeckung, Insolvenzsicherung.
VII. Fazit
§ 613a BGB ist keine arbeitsrechtliche Randnotiz der Transaktion, sondern eine strukturbestimmende Norm. Sie beeinflusst die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal, den Zeitplan, die Kaufpreisstruktur und die Haftungsverteilung.
Der häufigste Fehler ist die späte Befassung: Wenn der Kaufvertrag steht und das Unterrichtungsschreiben in der Woche vor dem Closing entworfen wird, ist die Fehlerquote hoch — und der Fehler wirkt unbefristet fort.
Keinen Beitrag mehr verpassen
Jeden Freitag erscheint ein neuer Fachbeitrag – als kompakte Zusammenfassung direkt in Ihr Postfach. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Verfasst von

Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch
