Zivilrecht & Vertragsrecht

Verträge, die halten – Forderungen, die durchgesetzt werden

Das allgemeine Zivil- und Vertragsrecht ist das Fundament jeder wirtschaftlichen Betätigung – von der Beschaffung über den Vertrieb bis zur Abwicklung gestörter Geschäftsbeziehungen. Ob Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die rechtssichere Gestaltung und konsequente Durchsetzung vertraglicher Ansprüche entscheidet maßgeblich über die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens. Als das nach Fallzahlen größte Praxisfeld der Kanzlei begleiten wir Mandanten von der Vertragsanbahnung über die laufende Geschäftsbeziehung bis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung.

Auf einen Blick

RechtsgrundlageBGB, HGB, ZPO
Regelverjährung3 Jahre (§ 195 BGB), ab Jahresende
Kaufmännische Rügefristunverzüglich (§ 377 HGB)
Mahnverfahren bis Vollstreckungsbescheidca. 4–6 Wochen
01

Vertragsrecht

  • Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge
  • AGB-Erstellung und AGB-Kontrolle
  • Rahmen- und Lieferverträge
  • Vertragsverhandlung und -anpassung
  • Prüfung fremder Vertragsentwürfe
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Forderungsmanagement

  • Außergerichtliches Mahnwesen
  • Gerichtliches Mahnverfahren
  • Klage auf Zahlung
  • Zwangsvollstreckung
  • Forderungssicherung (Eigentumsvorbehalt, Abtretung)
03

Gewährleistung & Schadensersatz

  • Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen
  • Rücktritt und Minderung
  • Schadensersatzansprüche
  • Verzugsschäden
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung

Ein präzise formulierter Vertrag verhindert Streit, bevor er entsteht. Wir entwerfen und prüfen Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- und Rahmenverträge sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Lichte der strengen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, die Klauseln regelmäßig zu Fall bringt, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Besonderes Augenmerk legen wir auf Haftungs-, Gewährleistungs- und Verzugsklauseln sowie auf Schriftform- und Change-of-Control-Regelungen, die im Streitfall den Unterschied zwischen einem durchsetzbaren und einem wertlosen Anspruch ausmachen.

Forderungsmanagement und Beitreibung

Offene Forderungen binden Liquidität und gefährden die eigene Zahlungsfähigkeit. Wir übernehmen das außergerichtliche Mahnwesen, das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) und – wo nötig – die Zwangsvollstreckung bis zur eidesstattlichen Versicherung. Bei zahlungsunwilligen oder wirtschaftlich angeschlagenen Schuldnern prüfen wir frühzeitig Sicherungsmöglichkeiten wie den Eigentumsvorbehalt, die Abtretung oder den Antrag auf Sicherungsvollstreckung, damit ein titulierter Anspruch am Ende nicht wertlos bleibt.

Gewährleistung und Schadensersatz

Mangelhafte Lieferungen und Leistungen lösen ein enges Zusammenspiel aus Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz aus (§§ 434 ff., 633 ff. BGB). Im kaufmännischen Verkehr verschärft die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB die Lage zusätzlich: Wer als Kaufmann einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Wir prüfen Fristen, sichern Beweise und setzen Ansprüche durch – oder verteidigen Mandanten gegen unberechtigte Gewährleistungs- und Schadensersatzforderungen der Gegenseite.

Leistungsstörungen und Vertragsverletzungen

Verzug, Nicht- oder Schlechtleistung und die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gehören zum wirtschaftlichen Alltag. Wir bewerten, ob und in welcher Höhe Verzugsschäden, entgangener Gewinn oder Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden können, setzen Fristen mit Ablehnungsandrohung und begleiten Mandanten durch Rücktritt oder außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen – stets mit Blick auf eine wirtschaftlich tragfähige, nicht nur juristisch korrekte Lösung.

Ihre Ansprechpartner
Darius Kaler

Darius Kaler

Founder & Managing Partner

Dr. Michael Radtke

Dr. Michael Radtke

Of Counsel

Ihr Kanzleiteam

Elisa Ohm

Elisa Ohm

Kim Rachel Friebe, LLB.

Kim Rachel Friebe, LLB.

Noushin DuBose

Noushin DuBose

Kirsten Just

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Andreas Frank

Andreas Frank

Nick Bakhshi

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Elke Sittig

Elke Sittig

Sarah Mulaj

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Josephine Vu

Josephine Vu

Neda Bruno

Neda Bruno

SJ

Svenja Johannig

BGBBürgerliches Gesetzbuch – Schuld-, Kauf- und Werkvertragsrecht
HGBHandelsgesetzbuch – kaufmännische Rügeobliegenheit, Handelsgeschäfte
ZPOZivilprozessordnung – Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung
§§ 305 ff. BGBAGB-Recht
Unternehmen aller Branchen und Größen
Lieferanten und Dienstleister
Bauunternehmen und Handwerksbetriebe
Gläubiger mit offenen Forderungen
Vertragsparteien in laufenden Streitigkeiten

Zivilrecht & Vertragsrecht — was Mandant:innen fragen.

Wie lange kann ich eine offene Forderung noch geltend machen?

Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Bei Kaufpreisforderungen aus 2026 verjährt der Anspruch also grundsätzlich zum 31.12.2029.

Was ist der Unterschied zwischen Mahnverfahren und Klage?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein automatisiertes, kostengünstigeres Verfahren für unbestrittene Geldforderungen und endet im Idealfall mit einem Vollstreckungsbescheid. Widerspricht der Schuldner, geht die Sache automatisch ins reguläre Klageverfahren über, in dem der Anspruch inhaltlich geprüft wird.

Muss ich einen Mangel sofort rügen?

Als Kaufmann ja: Nach § 377 HGB muss die Ware nach Ablieferung unverzüglich untersucht und ein erkennbarer Mangel unverzüglich gerügt werden – sonst gilt die Ware als genehmigt. Verbraucher unterliegen dieser strengen Rügeobliegenheit nicht, sollten Mängel aber ebenfalls zeitnah anzeigen.

Sind meine AGB rechtssicher?

Das lässt sich pauschal nicht sagen – die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB prüft jede Klausel einzeln auf unangemessene Benachteiligung. Häufige Fehlerquellen sind überraschende Klauseln, unwirksame Haftungsausschlüsse und pauschale Verzugszinsen. Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung, insbesondere nach Gesetzesänderungen oder neuer BGH-Rechtsprechung.

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