Künstliche Intelligenz rechtssicher einsetzen – von der KI-Verordnung bis zum KI-Vertrag
Künstliche Intelligenz ist in der Unternehmenspraxis angekommen – und mit ihr ein völlig neues Rechtsgebiet. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 entfaltet ihre Pflichten gestaffelt bis 2028, seit Ende Juli 2026 überwacht die Bundesnetzagentur den deutschen Markt, und die ersten Grundsatzurteile zum KI-Training sind gesprochen. Wer KI einsetzt, anbietet oder in KI-Unternehmen investiert, braucht heute eine belastbare rechtliche Architektur: Compliance nach der KI-Verordnung, Datenschutz, Urheberrecht, Vertragsgestaltung und Haftungsvorsorge aus einer Hand.
Die KI-Verordnung gilt gestaffelt: Die Verbote unannehmbarer Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) greifen seit Februar 2025, die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025, die allgemeinen Regeln einschließlich der Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO) ab dem 2. August 2026. Der im Juni 2026 beschlossene Digital Omnibus hat die anspruchsvollen Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf Dezember 2027 verschoben – ein Aufschub, kein Erlass. Wir nehmen den KI-Bestand Ihres Unternehmens auf, ordnen jede Anwendung der richtigen Risikoklasse und Rolle (Anbieter oder Betreiber) zu und bauen eine KI-Governance auf, die auch der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur standhält.
Ob Training eigener Modelle oder Einsatz fremder KI-Dienste: Die DSGVO gilt neben der KI-Verordnung uneingeschränkt weiter. Wir klären die Rechtsgrundlagen für Training und Betrieb, gestalten Auftragsverarbeitungsverträge mit KI-Anbietern, führen Datenschutz-Folgenabschätzungen durch und lösen die schwierigen Fragen automatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO) – von der Kreditentscheidung bis zum KI-gestützten Recruiting. Besonderes Augenmerk gilt Beschäftigtendaten und der Frage, wann eine menschliche Letztentscheidung wirklich trägt.
Das Landgericht München I hat im Verfahren GEMA gegen OpenAI erstmals in Europa entschieden, dass KI-Training und Output Urheberrechte verletzen können. Für Rechteinhaber entwickeln wir Schutz- und Lizenzstrategien einschließlich maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalte (§ 44b UrhG); für Unternehmen, die generative KI nutzen, klären wir die Rechtekette am Output, prüfen Freistellungszusagen der Anbieter und sichern Geschäftsgeheimnisse gegen den Abfluss über öffentliche KI-Dienste (GeschGehG).
KI-Leistungen passen in kein klassisches Vertragsmuster: Probabilistische Systeme garantieren keine Ergebnisse, Modelle ändern sich im laufenden Betrieb, und die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 behandelt Software und KI ausdrücklich als Produkte. Wir gestalten AI-as-a-Service-, Entwicklungs- und Datenlizenzverträge mit belastbaren Leistungsbeschreibungen, Service Levels und Haftungsregimen – und verteidigen Unternehmen, wenn der KI-Einsatz zu Schäden, Bußgeldern oder Streit über die Verantwortung geführt hat.
Founder & Managing Partner
Of Counsel
Ihr Kanzleiteam
Elisa Ohm
Kim Rachel Friebe, LLB.
Noushin DuBose
Kirsten Just
Andreas Frank
Nick Bakhshi
Elke Sittig
Sarah Mulaj
Josephine Vu
Neda Bruno
Svenja Johannig
Seit Februar 2025 gelten die Verbote unannehmbarer KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO), seit August 2025 die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Ab dem 2. August 2026 kommen die allgemeinen Regeln einschließlich der Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO) hinzu. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III greifen nach dem Digital Omnibus erst am 2. Dezember 2027.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt; Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Die meisten Unternehmen sind Betreiber – schon der Einsatz von ChatGPT, Copilot oder KI-Funktionen in Standardsoftware genügt. Wer ein fremdes System wesentlich verändert oder umbenennt, kann allerdings selbst zum Anbieter werden.
Grundsätzlich ja, aber mit Prüfpflichten: Rein KI-generierte Inhalte genießen mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz, können aber Rechte Dritter verletzen, wenn das Modell geschützte Werke wiedergibt. Nach dem Urteil des LG München I in Sachen GEMA gegen OpenAI ist das kein theoretisches Risiko. Output-Kontrolle und vertragliche Freistellungen des Anbieters sind daher Pflicht.
Ja. Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber seit Februar 2025, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen – rollen- und kontextbezogen. Die Norm ist zwar nicht unmittelbar bußgeldbewehrt, wirkt aber auf die Organisationspflichten der Geschäftsleitung und die Haftungsverteilung im Schadensfall.
Am 2. August 2026 erreicht die Verordnung (EU) 2024/1689 ihre allgemeine Geltung, während der Digital Omnibus vom 29.6.2026 die Hochrisiko-Pflichten der Anhänge III und I auf 2027 und 2028 verschiebt. Der Beitrag ordnet Zeitschiene, die Rollen von Anbieter und Betreiber, das deutsche KI-Durchführungsgesetz und den Sanktionsrahmen des Art. 99 KI-VO ein – Stand 2026.
Ob Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder kritische Infrastruktur: Die Einstufung als Hochrisiko-KI nach Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO löst dichte Pflichten für Anbieter und Betreiber aus (Art. 26, 27 KI-VO). Der Digital Omnibus verschiebt deren Geltung auf den 2.12.2027 – ein Aufschub, keine Entwarnung. – Stand 2026.
Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Art. 4 KI-VO Anbieter und Betreiber, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen – das trifft praktisch jedes Unternehmen, das KI-Werkzeuge einsetzt. Der Beitrag erläutert Reichweite, Haftungsrelevanz über § 43 GmbHG und § 93 AktG sowie den Aufbau eines Schulungskonzepts. – Stand 2026.
Wer haftet, wenn die KI irrt? Die Antwort führt durch Vertragsrecht und AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB) und die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die Software und KI-Systeme ausdrücklich zu Produkten erklärt und bis zum 9.12.2026 umzusetzen ist – Stand 2026.
Jeder Fall ist einzigartig. Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie.