KI/AI-Recht

Künstliche Intelligenz rechtssicher einsetzen – von der KI-Verordnung bis zum KI-Vertrag

Künstliche Intelligenz ist in der Unternehmenspraxis angekommen – und mit ihr ein völlig neues Rechtsgebiet. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 entfaltet ihre Pflichten gestaffelt bis 2028, seit Ende Juli 2026 überwacht die Bundesnetzagentur den deutschen Markt, und die ersten Grundsatzurteile zum KI-Training sind gesprochen. Wer KI einsetzt, anbietet oder in KI-Unternehmen investiert, braucht heute eine belastbare rechtliche Architektur: Compliance nach der KI-Verordnung, Datenschutz, Urheberrecht, Vertragsgestaltung und Haftungsvorsorge aus einer Hand.

Auf einen Blick

RechtsgrundlageKI-VO (EU) 2024/1689, DSGVO, UrhG, ProdHaftRL
Transparenzpflichten ab2. August 2026 (Art. 50 KI-VO)
Hochrisiko-Pflichten ab2. Dezember 2027 (Digital Omnibus)
Bußgelder bis35 Mio. € oder 7 % des Weltumsatzes
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KI-Compliance

  • KI-Bestandsaufnahme und Risikoklassifizierung nach der KI-VO
  • KI-Governance und interne KI-Richtlinien
  • KI-Kompetenz-Schulungskonzepte (Art. 4 KI-VO)
  • Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-VO)
  • Vertretung gegenüber BNetzA und Marktüberwachung
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Verträge & IP

  • AI-as-a-Service- und KI-Projektverträge
  • Trainingsdaten- und Datenlizenzverträge
  • Urheberrecht und TDM-Opt-out-Strategien
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen beim KI-Einsatz
  • Open-Source- und Modell-Lizenzprüfung
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Datenschutz & Haftung

  • DSGVO-Konformität von KI-Anwendungen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für KI-Systeme
  • Haftungsanalyse und Produkthaftung (RL (EU) 2024/2853)
  • KI im Arbeitsverhältnis und Mitbestimmung
  • KI-Due-Diligence bei Transaktionen

KI-Verordnung und KI-Compliance

Die KI-Verordnung gilt gestaffelt: Die Verbote unannehmbarer Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) greifen seit Februar 2025, die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025, die allgemeinen Regeln einschließlich der Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO) ab dem 2. August 2026. Der im Juni 2026 beschlossene Digital Omnibus hat die anspruchsvollen Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf Dezember 2027 verschoben – ein Aufschub, kein Erlass. Wir nehmen den KI-Bestand Ihres Unternehmens auf, ordnen jede Anwendung der richtigen Risikoklasse und Rolle (Anbieter oder Betreiber) zu und bauen eine KI-Governance auf, die auch der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur standhält.

KI und Datenschutz

Ob Training eigener Modelle oder Einsatz fremder KI-Dienste: Die DSGVO gilt neben der KI-Verordnung uneingeschränkt weiter. Wir klären die Rechtsgrundlagen für Training und Betrieb, gestalten Auftragsverarbeitungsverträge mit KI-Anbietern, führen Datenschutz-Folgenabschätzungen durch und lösen die schwierigen Fragen automatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO) – von der Kreditentscheidung bis zum KI-gestützten Recruiting. Besonderes Augenmerk gilt Beschäftigtendaten und der Frage, wann eine menschliche Letztentscheidung wirklich trägt.

Urheberrecht, geistiges Eigentum und Daten

Das Landgericht München I hat im Verfahren GEMA gegen OpenAI erstmals in Europa entschieden, dass KI-Training und Output Urheberrechte verletzen können. Für Rechteinhaber entwickeln wir Schutz- und Lizenzstrategien einschließlich maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalte (§ 44b UrhG); für Unternehmen, die generative KI nutzen, klären wir die Rechtekette am Output, prüfen Freistellungszusagen der Anbieter und sichern Geschäftsgeheimnisse gegen den Abfluss über öffentliche KI-Dienste (GeschGehG).

KI-Verträge und Haftung

KI-Leistungen passen in kein klassisches Vertragsmuster: Probabilistische Systeme garantieren keine Ergebnisse, Modelle ändern sich im laufenden Betrieb, und die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 behandelt Software und KI ausdrücklich als Produkte. Wir gestalten AI-as-a-Service-, Entwicklungs- und Datenlizenzverträge mit belastbaren Leistungsbeschreibungen, Service Levels und Haftungsregimen – und verteidigen Unternehmen, wenn der KI-Einsatz zu Schäden, Bußgeldern oder Streit über die Verantwortung geführt hat.

Ihre Ansprechpartner
Darius Kaler

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Founder & Managing Partner

Dr. Michael Radtke

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Of Counsel

Ihr Kanzleiteam

Elisa Ohm

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Kim Rachel Friebe, LLB.

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Noushin DuBose

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Kirsten Just

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Andreas Frank

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Nick Bakhshi

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Elke Sittig

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Sarah Mulaj

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Josephine Vu

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Neda Bruno

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SJ

Svenja Johannig

KI-VOVerordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz
KI-DurchführungsgesetzDeutsche KI-Aufsicht, BNetzA als Marktüberwachung (seit 29.07.2026)
DSGVODatenschutz bei Training und Einsatz von KI-Systemen
§ 44b UrhGText und Data Mining – Schranke und Nutzungsvorbehalt
RL (EU) 2024/2853Neue Produkthaftungsrichtlinie – Software und KI als Produkt
Unternehmen, die KI einsetzen (Betreiber)
Softwarehäuser und KI-Start-ups (Anbieter)
Geschäftsleitungen und Compliance-Verantwortliche
Rechteinhaber und Kreativwirtschaft
Investoren bei KI-Transaktionen

KI/AI-Recht — was Mandant:innen fragen.

Welche Pflichten aus der KI-Verordnung gelten schon 2026?

Seit Februar 2025 gelten die Verbote unannehmbarer KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO), seit August 2025 die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Ab dem 2. August 2026 kommen die allgemeinen Regeln einschließlich der Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO) hinzu. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III greifen nach dem Digital Omnibus erst am 2. Dezember 2027.

Ist mein Unternehmen Anbieter oder Betreiber im Sinne der KI-VO?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt; Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Die meisten Unternehmen sind Betreiber – schon der Einsatz von ChatGPT, Copilot oder KI-Funktionen in Standardsoftware genügt. Wer ein fremdes System wesentlich verändert oder umbenennt, kann allerdings selbst zum Anbieter werden.

Darf ich KI-generierte Inhalte kommerziell nutzen?

Grundsätzlich ja, aber mit Prüfpflichten: Rein KI-generierte Inhalte genießen mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz, können aber Rechte Dritter verletzen, wenn das Modell geschützte Werke wiedergibt. Nach dem Urteil des LG München I in Sachen GEMA gegen OpenAI ist das kein theoretisches Risiko. Output-Kontrolle und vertragliche Freistellungen des Anbieters sind daher Pflicht.

Brauchen meine Beschäftigten wirklich KI-Schulungen?

Ja. Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber seit Februar 2025, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen – rollen- und kontextbezogen. Die Norm ist zwar nicht unmittelbar bußgeldbewehrt, wirkt aber auf die Organisationspflichten der Geschäftsleitung und die Haftungsverteilung im Schadensfall.

Insights zu KI/AI-Recht.

KI/AI-Recht

Die KI-Verordnung ab August 2026: Was nach dem Digital Omnibus wirklich gilt

Am 2. August 2026 erreicht die Verordnung (EU) 2024/1689 ihre allgemeine Geltung, während der Digital Omnibus vom 29.6.2026 die Hochrisiko-Pflichten der Anhänge III und I auf 2027 und 2028 verschiebt. Der Beitrag ordnet Zeitschiene, die Rollen von Anbieter und Betreiber, das deutsche KI-Durchführungsgesetz und den Sanktionsrahmen des Art. 99 KI-VO ein – Stand 2026.

KI/AI-Recht

Hochrisiko-KI nach Anhang III: Einstufung, Betreiberpflichten und die neuen Fristen

Ob Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder kritische Infrastruktur: Die Einstufung als Hochrisiko-KI nach Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO löst dichte Pflichten für Anbieter und Betreiber aus (Art. 26, 27 KI-VO). Der Digital Omnibus verschiebt deren Geltung auf den 2.12.2027 – ein Aufschub, keine Entwarnung. – Stand 2026.

KI/AI-Recht

KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Die unterschätzte Pflicht, die längst gilt

Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Art. 4 KI-VO Anbieter und Betreiber, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen – das trifft praktisch jedes Unternehmen, das KI-Werkzeuge einsetzt. Der Beitrag erläutert Reichweite, Haftungsrelevanz über § 43 GmbHG und § 93 AktG sowie den Aufbau eines Schulungskonzepts. – Stand 2026.

KI/AI-Recht

Haftung für KI-Fehler: Produkthaftung, Vertrag und Delikt auf dem Stand 2026

Wer haftet, wenn die KI irrt? Die Antwort führt durch Vertragsrecht und AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB) und die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die Software und KI-Systeme ausdrücklich zu Produkten erklärt und bis zum 9.12.2026 umzusetzen ist – Stand 2026.

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