Krisenbewältigung mit Weitblick — von der Sanierung bis zur Verwertung
Unternehmenskrisen entstehen selten über Nacht, doch die rechtlichen Fristen dafür sind gnadenlos kurz. Wer als Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht versäumt, haftet persönlich — wer als Gläubiger untätig bleibt, verliert oft mehr als nötig. Wir beraten Unternehmen in der Krise ebenso wie Gläubiger mit offenen Forderungen: von der präventiven Sanierung über das Insolvenzverfahren bis zur Anfechtung bereits erfolgter Zahlungen.
Nicht jede Krise muss im Regelinsolvenzverfahren enden. Das ESUG hat die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) gestärkt: Das Management bleibt handlungsfähig, ein Sachwalter begleitet statt zu ersetzen. Seit dem StaRUG (2021) steht zusätzlich ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der eine Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht — solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wir prüfen, welcher Weg für Ihre Situation der richtige ist, und begleiten die Umsetzung.
Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) muss die Geschäftsführung binnen 3 bzw. 6 Wochen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO) — Höchstfristen, keine Schonfristen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Krise und macht sich unter Umständen strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Wir prüfen frühzeitig, ob eine Antragspflicht besteht, und schützen Geschäftsführung und Vorstand vor persönlicher Haftung.
Für Gläubiger entscheidet oft die richtige Verfahrensstrategie über die Höhe der Quote. Wir melden Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle an, vertreten Gläubiger im Gläubigerausschuss und prüfen Aus- und Absonderungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung), die eine bevorrechtigte Befriedigung ermöglichen können — statt der oft geringen Quote im allgemeinen Verfahren.
Zahlungen und Sicherheiten, die ein Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleistet hat, können der Masse wieder zugeführt werden (§§ 129 ff. InsO) — die Fristen reichen von 3 Monaten (Deckungsanfechtung) bis zu 10 Jahren bei vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO). Wir verteidigen Mandanten gegen Anfechtungsansprüche von Insolvenzverwaltern und prüfen umgekehrt für Mandanten in Eigenverwaltung, welche Zahlungen zurückgefordert werden können.
Founder & Managing Partner
Of Counsel
Ihr Kanzleiteam
Kim Rachel Friebe, LLB.
Noushin DuBose
Kirsten Just
Andreas Frank
Nick Bakhshi
Elke Sittig
Sarah Mulaj
Josephine Vu
Neda Bruno
Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) spätestens nach 3 Wochen, bei Überschuldung (§ 19 InsO) spätestens nach 6 Wochen (§ 15a InsO). Beide Fristen sind Höchstfristen — besteht keine Aussicht auf Sanierung, muss der Antrag früher gestellt werden.
Das StaRUG greift präventiv, bevor Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und ermöglicht eine Sanierung ohne förmliches Insolvenzverfahren. Sobald Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist der Weg über die Insolvenzordnung (InsO) zwingend.
Ja — die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) kann Zahlungen und Sicherheiten rückabwickeln, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung an einzelne Gläubiger geleistet hat. Die Fristen reichen von 3 Monaten (Deckungsanfechtung) bis zu 10 Jahren (Vorsatzanfechtung).
Die Forderung wird schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag angemeldet und in die Insolvenztabelle eingetragen. Wird sie bestritten, ist ggf. eine Feststellungsklage nötig, um sie durchzusetzen.
Jeder Fall ist einzigartig. Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie.