Insolvenzrecht

Krisenbewältigung mit Weitblick — von der Sanierung bis zur Verwertung

Unternehmenskrisen entstehen selten über Nacht, doch die rechtlichen Fristen dafür sind gnadenlos kurz. Wer als Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht versäumt, haftet persönlich — wer als Gläubiger untätig bleibt, verliert oft mehr als nötig. Wir beraten Unternehmen in der Krise ebenso wie Gläubiger mit offenen Forderungen: von der präventiven Sanierung über das Insolvenzverfahren bis zur Anfechtung bereits erfolgter Zahlungen.

Auf einen Blick

RechtsgrundlageInsO, StaRUG, ESUG
Antragsfrist Zahlungsunfähigkeit3 Wochen (§ 15a InsO)
Antragsfrist Überschuldung6 Wochen (§ 15a InsO)
Anfechtungsfrist (Vorsatz)bis 10 Jahre (§ 133 InsO)
01

Sanierung

  • StaRUG-Restrukturierungsplan
  • Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
  • Sanierungsgutachten (IDW S6)
  • Verhandlung mit Gläubigern und Banken
  • M&A in der Krise (Distressed M&A)
02

Geschäftsführerhaftung

  • Prüfung der Insolvenzantragspflicht
  • Zahlungsunfähigkeits- und Überschuldungsstatus
  • Haftungsvermeidung nach § 15a InsO
  • Verteidigung in Haftungsprozessen
  • D&O-Versicherung und Krisenprävention
03

Gläubigervertretung

  • Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
  • Gläubigerausschuss-Vertretung
  • Aus- und Absonderungsrechte
  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen
  • Feststellungsklagen bei bestrittenen Forderungen

Sanierung und Eigenverwaltung

Nicht jede Krise muss im Regelinsolvenzverfahren enden. Das ESUG hat die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) gestärkt: Das Management bleibt handlungsfähig, ein Sachwalter begleitet statt zu ersetzen. Seit dem StaRUG (2021) steht zusätzlich ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der eine Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht — solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wir prüfen, welcher Weg für Ihre Situation der richtige ist, und begleiten die Umsetzung.

Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) muss die Geschäftsführung binnen 3 bzw. 6 Wochen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO) — Höchstfristen, keine Schonfristen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Krise und macht sich unter Umständen strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Wir prüfen frühzeitig, ob eine Antragspflicht besteht, und schützen Geschäftsführung und Vorstand vor persönlicher Haftung.

Forderungsanmeldung und Gläubigervertretung

Für Gläubiger entscheidet oft die richtige Verfahrensstrategie über die Höhe der Quote. Wir melden Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle an, vertreten Gläubiger im Gläubigerausschuss und prüfen Aus- und Absonderungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung), die eine bevorrechtigte Befriedigung ermöglichen können — statt der oft geringen Quote im allgemeinen Verfahren.

Insolvenzanfechtung

Zahlungen und Sicherheiten, die ein Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleistet hat, können der Masse wieder zugeführt werden (§§ 129 ff. InsO) — die Fristen reichen von 3 Monaten (Deckungsanfechtung) bis zu 10 Jahren bei vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO). Wir verteidigen Mandanten gegen Anfechtungsansprüche von Insolvenzverwaltern und prüfen umgekehrt für Mandanten in Eigenverwaltung, welche Zahlungen zurückgefordert werden können.

Ihre Ansprechpartner
Darius Kaler

Darius Kaler

Founder & Managing Partner

Dr. Michael Radtke

Dr. Michael Radtke

Of Counsel

Ihr Kanzleiteam

Kim Rachel Friebe, LLB.

Kim Rachel Friebe, LLB.

Noushin DuBose

Noushin DuBose

Kirsten Just

Kirsten Just

Andreas Frank

Andreas Frank

Nick Bakhshi

Nick Bakhshi

Elke Sittig

Elke Sittig

Sarah Mulaj

Sarah Mulaj

Josephine Vu

Josephine Vu

Neda Bruno

Neda Bruno

InsOInsolvenzordnung – Verfahren, Antragspflicht, Anfechtung
StaRUGUnternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (präventive Sanierung)
ESUGGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
§ 15a InsOInsolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung
Geschäftsführer und Vorstände in der Krise
Gläubiger mit Forderungen gegen insolvente Schuldner
Investoren bei Distressed M&A
Unternehmen vor präventiver Restrukturierung
Sanierungsberater und Insolvenzverwalter

Insolvenzrecht — was Mandant:innen fragen.

Wann muss ich als Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) spätestens nach 3 Wochen, bei Überschuldung (§ 19 InsO) spätestens nach 6 Wochen (§ 15a InsO). Beide Fristen sind Höchstfristen — besteht keine Aussicht auf Sanierung, muss der Antrag früher gestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzverfahren und StaRUG?

Das StaRUG greift präventiv, bevor Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und ermöglicht eine Sanierung ohne förmliches Insolvenzverfahren. Sobald Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist der Weg über die Insolvenzordnung (InsO) zwingend.

Kann eine Zahlung an mich als Gläubiger zurückgefordert werden?

Ja — die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) kann Zahlungen und Sicherheiten rückabwickeln, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung an einzelne Gläubiger geleistet hat. Die Fristen reichen von 3 Monaten (Deckungsanfechtung) bis zu 10 Jahren (Vorsatzanfechtung).

Wie melde ich eine Forderung zur Insolvenztabelle an?

Die Forderung wird schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag angemeldet und in die Insolvenztabelle eingetragen. Wird sie bestritten, ist ggf. eine Feststellungsklage nötig, um sie durchzusetzen.

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