Ab dem 2.8.2026 verlangt Art. 50 KI-VO die Kennzeichnung von KI-Interaktionen, synthetischen Inhalten, Deepfakes und Emotionserkennung – überwacht von der Bundesnetzagentur nach dem seit 29.7.2026 geltenden KI-Durchführungsgesetz und flankiert von §§ 22, 23 KUG sowie dem UWG – Stand 2026.
In wenigen Tagen, am 2.8.2026, erreicht die KI-Verordnung ihre allgemeine Geltung – und mit ihr werden die Transparenzpflichten des Art. 50 wirksam, die den Alltag von Marketing-, Kommunikations- und Produktabteilungen unmittelbarer betreffen als jede andere Vorschrift des neuen KI-Rechts. Wer einen Chatbot betreibt, KI-generierte Bilder in Kampagnen einsetzt oder Videos mit synthetischen Stimmen produziert, muss ab diesem Stichtag kennzeichnen. Zugleich hat Deutschland in derselben Woche die Aufsichtsfrage geklärt: Das KI-Durchführungsgesetz ist am 29.7.2026 in Kraft getreten und macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde. Dieser Beitrag erläutert die einzelnen Pflichten des Art. 50 KI-VO, ihre Adressaten und Ausnahmen, die praktische Umsetzung sowie die Schnittstellen zum deutschen Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht – und schließt mit einem Handlungsplan für die Unternehmenspraxis.
Art. 50 KI-VO im System der gestaffelten Geltung
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist seit dem 1.8.2024 in Kraft, gilt aber gestaffelt: Die Verbote unannehmbarer Praktiken nach Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht des Art. 4 greifen seit dem 2.2.2025, die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2.8.2025. Am 2.8.2026 folgt die allgemeine Geltung – und damit Art. 50. Wer angesichts des am 29.6.2026 formell beschlossenen Digital Omnibus auf eine Atempause gehofft hat, wird enttäuscht: Verschoben wurden allein die anspruchsvollen Pflichten für Hochrisiko-KI – für Systeme nach Anhang III auf den 2.12.2027, für Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil oder Produkt nach Anhang I auf den 2.8.2028. Die Verbote, die Pflichten der Modellanbieter und eben die Transparenzpflichten bleiben unverändert. Für die Breite der Unternehmen ist Art. 50 damit die erste Vorschrift der KI-Verordnung, die den eigenen Außenauftritt konkret erreicht – kein Rollback, sondern eine bewusste Prioritätensetzung des europäischen Gesetzgebers.
Die Transparenzpflichten im Einzelnen
Art. 50 KI-VO bündelt vier Pflichtenkreise. Erstens die KI-Interaktion: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind – praktisch vor allem Chatbots und Sprachassistenten –, müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person erfährt, dass sie es mit einer KI zu tun hat; entbehrlich ist der Hinweis nur, wenn dies aus Sicht einer informierten, aufmerksamen Person nach den Umständen offensichtlich ist. Zweitens die synthetischen Inhalte: Systeme, die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen. Drittens die Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Wer solche Systeme betreibt, muss die davon betroffenen Personen über den Betrieb informieren – wobei die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und im Bildungsbereich nach Art. 5 KI-VO ohnehin weitgehend verboten ist. Viertens die Deepfakes: Betreiber, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Definition des Art. 3 Nr. 60 KI-VO ist dabei weiter, als viele annehmen: Erfasst ist jeder KI-erzeugte oder -manipulierte Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Hinzu tritt die Offenlegungspflicht für KI-generierte oder -manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Anbieter oder Betreiber: Adressaten und Ausnahmen
Die Pflichten verteilen sich nach der Rollenlehre der Verordnung: Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist, wer ein System entwickelt und in Verkehr bringt; Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte und die Chatbot-Transparenz treffen primär die Anbieter der Werkzeuge; die Offenlegung von Deepfakes und öffentlichkeitsinformierenden Texten trifft dagegen die Betreiber – also genau die Unternehmen, die generative Werkzeuge im Marketing, in der Kommunikation oder im Kundenservice einsetzen. Wer sich hier auf den Softwarelieferanten verlässt, verkennt die eigene Pflichtenstellung. Die Verordnung kennt zugleich maßvolle Ausnahmen: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Offenlegung darauf, das Bestehen erzeugter oder manipulierter Inhalte in geeigneter Weise anzugeben, ohne die Darbietung des Werks zu beeinträchtigen. Bei KI-Texten entfällt die Offenlegung, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt – die klassische Redaktion bleibt also privilegiert. Und rein assistive Funktionen, die Eingaben nicht wesentlich verändern, lösen die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte nicht aus; wer einen selbst geschriebenen Text lediglich glätten lässt, produziert kein kennzeichnungspflichtiges Kunstprodukt.
Umsetzung in der Praxis: Wasserzeichen, Metadaten, Disclosure im Interface
Die maschinenlesbare Kennzeichnung verlangt technische Lösungen: Wasserzeichen, Herkunfts-Metadaten und vergleichbare Provenance-Standards, die Ausgaben dauerhaft als künstlich erzeugt ausweisen. Die Verordnung verlangt Wirksamkeit, Interoperabilität, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, soweit technisch machbar – ein dynamischer Maßstab, der sich mit dem Stand der Technik fortentwickelt. Unternehmen als Betreiber sollten bei der Werkzeugauswahl gezielt danach fragen, ob und wie der Anbieter kennzeichnet, denn wer Inhalte weiterverarbeitet und dabei Kennzeichnungen entfernt, schafft sich ein eigenes Problem. Für die nutzerseitige Transparenz gilt: Der Hinweis muss klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung erfolgen – beim Chatbot also im Interface selbst, nicht versteckt in den Nutzungsbedingungen; auf Barrierefreiheit ist zu achten. Bei Deepfakes hat sich die sichtbare Einblendung im Inhalt selbst als sauberste Lösung etabliert, ergänzt um Hinweise in Begleittexten. Organisatorisch empfiehlt sich ein Inventar aller KI-generierten oder KI-gestützten Inhalte, ein Freigabeprozess vor Veröffentlichung und die vertragliche Verpflichtung von Agenturen und Dienstleistern, KI-Einsatz offenzulegen und Kennzeichnungen zu übernehmen – denn die Pflichtenstellung des Betreibers lässt sich nicht durch Outsourcing abstreifen.
Schnittstellen zum deutschen Recht: KUG, Persönlichkeitsrecht, UWG
Art. 50 KI-VO regelt die Kennzeichnung – er legalisiert aber keinen Inhalt. Zeigt ein Deepfake eine reale Person, gelten daneben die §§ 22, 23 KUG: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, und ein KI-generiertes Abbild ist ein Bildnis in diesem Sinne. Die Ausnahmen des § 23 KUG – etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – tragen bei Deepfakes regelmäßig nicht, denn in der Abwägung wiegt schwer, dass die Darstellung etwas zeigt, das nie stattgefunden hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus auch die Stimme und die sonstige Identität; die Rechtsprechung gewährt bei schwerwiegenden Verletzungen neben Unterlassung und Beseitigung auch Geldentschädigung. Für die Werbung kommt das Lauterkeitsrecht hinzu: KI-generierte Testimonials nicht existierender Kunden, fingierte Bewertungen oder täuschend echte Prominenten-Empfehlungen sind irreführende geschäftliche Handlungen nach dem UWG – und zwar unabhängig davon, ob sie nach Art. 50 KI-VO gekennzeichnet wurden; die Kennzeichnung immunisiert nicht gegen die Irreführung. Mitbewerber und klagebefugte Verbände können solche Verstöße abmahnen, was in der Praxis oft schneller wirkt als jede Aufsicht. Die frühere Diskussion um ein Nachfolgeregime des NetzDG ist derweil in der europäischen Plattformregulierung aufgegangen; für Unternehmen bedeutet das vor allem, dass große Plattformen eigene Kennzeichnungs- und Moderationsregeln für synthetische Inhalte durchsetzen, die neben die gesetzlichen Pflichten treten.
Aufsicht und Sanktionen: Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten
Mit dem KI-Durchführungsgesetz – vom Bundestag im Juni 2026 beschlossen, vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligt und seit dem 29.7.2026 in Kraft – hat Deutschland die Zuständigkeiten geordnet. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, fungiert als Anlauf- und Beschwerdestelle und betreibt KI-Reallabore, in denen innovative Anwendungen unter behördlicher Begleitung erprobt werden können. Das Modell ist hybrid: Für den Finanzsektor bleibt die BaFin zuständig, im Medienbereich die Landesmedienanstalten – gerade für Deepfakes und synthetische Inhalte in Medienangeboten ist Letzteres praktisch bedeutsam. Der Sanktionsrahmen des Art. 99 KI-VO ist empfindlich: Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 können mit bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für sonstige Verstöße – darunter die Transparenzpflichten des Art. 50 – drohen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Da die Beschwerdestelle jedermann offensteht, ist damit zu rechnen, dass Wettbewerber und Verbraucher Verstöße aktiv melden werden – die Wahrscheinlichkeit, dass unterlassene Kennzeichnungen unbemerkt bleiben, sinkt beträchtlich.
Handlungsplan für Marketing- und Kommunikationsabteilungen
Die verbleibende Zeit bis zum Stichtag will genutzt sein, und die Beratungspraxis zeigt, dass sich der Aufwand in klaren Schritten organisieren lässt. Erstens: Verschaffen Sie sich ein vollständiges Bild, wo im Unternehmen KI Inhalte erzeugt oder Kundenkontakte führt – vom Chatbot über Bildgeneratoren bis zu automatisierten Textbausteinen, einschließlich der von Agenturen zugelieferten Inhalte. Zweitens: Ordnen Sie jeden Anwendungsfall den Pflichtenkreisen des Art. 50 KI-VO zu und klären Sie die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber. Drittens: Prüfen Sie die eingesetzten Werkzeuge auf maschinenlesbare Kennzeichnung und wählen Sie im Zweifel Anbieter, die diese Pflicht nachweislich erfüllen. Viertens: Definieren Sie einheitliche Disclosure-Formulierungen und deren Platzierung – im Chat-Interface, in Videos, in Bildunterschriften – und verankern Sie die Kennzeichnung im Freigabeprozess vor jeder Veröffentlichung. Fünftens: Sichern Sie bei Darstellungen realer Personen ausdrückliche Einwilligungen, die die KI-Bearbeitung ausdrücklich umfassen, und unterziehen Sie Werbeformate einer lauterkeitsrechtlichen Prüfung. Sechstens: Schulen Sie die beteiligten Teams – die KI-Kompetenzpflicht des Art. 4 KI-VO gilt ohnehin bereits seit Februar 2025 – und dokumentieren Sie alle Maßnahmen so, dass sie einer Nachfrage der Bundesnetzagentur standhalten.
Häufige Fragen
Müssen wir jedes KI-bearbeitete Bild in unserer Werbung kennzeichnen? Nicht jedes: Rein assistive Bearbeitungen, die den Inhalt nicht wesentlich verändern, lösen die Pflichten nicht aus. Kennzeichnungspflichtig sind aber fotorealistische Darstellungen realer Personen, Orte oder Ereignisse, die als echt erscheinen könnten – hier greift die Deepfake-Offenlegung, die Sie als Betreiber selbst trifft.
Gilt Art. 50 KI-VO auch für rein interne Anwendungen? Die Interaktionstransparenz schützt natürliche Personen – auch Beschäftigte, die mit einem internen Chatbot arbeiten; eine klare Kennzeichnung ist hier geboten und ohnehin gute Praxis. Emotionserkennung gegenüber Beschäftigten ist nach Art. 5 KI-VO ohnehin weitgehend verboten, sodass sich die Transparenzfrage dort meist gar nicht mehr stellt.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Transparenzpflichten in Deutschland? Seit dem 29.7.2026 die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle; im Finanzsektor bleibt die BaFin, im Medienbereich sind die Landesmedienanstalten zuständig. Daneben drohen zivilrechtliche Abmahnungen über das UWG und Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht – oft der schnellere Hebel.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Anliegens vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch mit KALER.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch
