KI/AI-Recht10 Min. Lesezeit

Generative KI und Urheberrecht: Training, TDM-Schranke und die Lehren aus GEMA ./. OpenAI

Veröffentlicht: 30. Juli 2026
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Ob das Training generativer KI Urheberrechte verletzt, entscheidet sich an den TDM-Schranken der §§ 44b, 60d UrhG – und zunehmend vor deutschen Gerichten: Nach dem LAION-Urteil des LG Hamburg hat das LG München I in Sachen GEMA ./. OpenAI Memorisierung und Output erstmals als Verletzung eingeordnet – Stand 2026.

Kaum ein Rechtsgebiet ist durch generative KI so grundsätzlich herausgefordert worden wie das Urheberrecht. Die Modelle, die heute Texte, Bilder und Musik erzeugen, sind mit einer kaum fassbaren Menge urheberrechtlich geschützter Werke trainiert worden – ganz überwiegend ohne Lizenz und ohne Wissen der Rechteinhaber. Wer die Entwicklung der vergangenen Jahre verfolgt hat, weiß: Was lange als abstrakte Streitfrage der Fachliteratur galt, ist inzwischen bei den deutschen Gerichten angekommen. Das Landgericht Hamburg hat 2024 im Verfahren um den Trainingsdatensatz LAION erstmals über die TDM-Schranken entschieden; das Landgericht München I hat im November 2025 mit dem Urteil GEMA ./. OpenAI die erste europäische Grundsatzentscheidung zugunsten der Rechteinhaber gefällt. Dieser Beitrag ordnet den Grundkonflikt, die Schranken der §§ 44b, 60d UrhG, beide Entscheidungen und die flankierenden Pflichten aus Art. 53 der KI-Verordnung ein – und zeigt, welche Konsequenzen Rechteinhaber wie unternehmerische Nutzer daraus ziehen sollten.

Training als Vervielfältigung: Wo der Konflikt entsteht

Der urheberrechtliche Grundkonflikt beginnt lange vor dem ersten Prompt. Generative Modelle entstehen, indem Crawler das Internet systematisch auslesen, die gefundenen Inhalte speichern, bereinigen, in Trainingsdatensätze überführen und schließlich in die Parameter des Modells einrechnen. Jeder dieser Schritte – das Herunterladen, die Zwischenspeicherung, die Aufbereitung – ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG und greift damit in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers ein. Die Schranke für flüchtige Vervielfältigungen nach § 44a UrhG hilft den Entwicklern nicht weiter, denn die Kopien sind weder vorübergehend noch beiläufig; sie sind der eigentliche Rohstoff des Trainings. Ohne eine gesetzliche Schranke wäre das Training daher zustimmungspflichtig – und zwar gegenüber Millionen von Rechteinhabern, was faktisch nicht zu leisten ist. Genau in diesem Spannungsfeld zwischen technischer Realität und urheberrechtlicher Systematik stehen die TDM-Schranken. Hinzu kommt eine zweite Ebene, die lange unterschätzt wurde: Was geschieht eigentlich im Modell selbst? Solange man annahm, dort lägen nur abstrakte Gewichtungen ohne Werkbezug, schien das fertige Modell urheberrechtlich neutral. Inzwischen ist belegt, dass Modelle Trainingsinhalte memorisieren und auf Abruf reproduzieren können – exakt der Punkt, an dem das Landgericht München I angesetzt hat.

Die TDM-Schranke des § 44b UrhG: Reichweite und maschinenlesbarer Vorbehalt

§ 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining, also die automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen über Muster, Trends und Korrelationen – ausdrücklich auch zu kommerziellen Zwecken. Die Kopien sind zu löschen, wenn sie für die Analyse nicht mehr erforderlich sind. Ob das Training generativer KI überhaupt Text und Data Mining in diesem Sinne ist, wird seit Jahren kontrovers diskutiert: Kritiker wenden ein, es gehe beim generativen Training nicht um Informationsgewinnung, sondern um die Aneignung des schöpferischen Gehalts der Werke; die wohl überwiegende Auffassung ordnet den Trainingsvorgang gleichwohl grundsätzlich der Schranke zu. Für Rechteinhaber entscheidend ist der Vorbehalt des § 44b Abs. 3 UrhG: Der Rechtsinhaber kann sich die Nutzung vorbehalten – bei online zugänglichen Werken allerdings nur wirksam in maschinenlesbarer Form. Was maschinenlesbar heißt, ist die praktisch wichtigste offene Frage des deutschen KI-Urheberrechts: Genügt ein Vorbehalt in natürlicher Sprache in den Nutzungsbedingungen, weil moderne Systeme auch Fließtext auswerten können, oder bedarf es technischer Signale wie robots.txt-Einträgen und standardisierter Metadaten? Die Instanzgerichte haben hierzu Sympathien erkennen lassen, eine gefestigte Linie existiert aber nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, erklärt den Vorbehalt deshalb kumulativ auf allen Kanälen.

§ 60d UrhG und das LAION-Urteil des LG Hamburg

Neben der allgemeinen Schranke steht § 60d UrhG, der Vervielfältigungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung privilegiert, insbesondere zugunsten von Forschungsorganisationen, die keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Diese Schranke stand im Zentrum der ersten deutschen Entscheidung zum KI-Training: Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 27.9.2024 – 310 O 227/23 („Kneschke ./. LAION") die Klage eines Fotografen gegen den Verein ab, der einen frei verfügbaren Datensatz aus Bild-Text-Paaren für das KI-Training erstellt hatte. Das Herunterladen der Fotografie zur Erstellung des Forschungsdatensatzes sei von § 60d UrhG gedeckt. Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht lehrreich. Erstens trennt sie zwischen der Erstellung eines Datensatzes und dem späteren Training kommerzieller Modelle durch Dritte – privilegiert war nur der erste Schritt. Zweitens blieben die für die kommerzielle Praxis entscheidenden Fragen zu § 44b UrhG, allen voran die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts, ohne abschließende Klärung. Ein Freibrief für das kommerzielle Training war Hamburg daher nie – auch wenn die Entscheidung gelegentlich so gelesen wurde.

GEMA ./. OpenAI: Die Münchner Grundsatzentscheidung

Die zweite, deutlich weiterreichende Entscheidung fällte das Landgericht München I mit Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24. Die GEMA hatte OpenAI in Anspruch genommen, weil die Systeme auf einfache Anfragen die geschützten Texte bekannter deutscher Songautoren nahezu wortgleich ausgaben. Das Gericht gab der GEMA im Kern recht – und zwar auf beiden Ebenen: Bereits die Memorisierung der Texte im Modell sei eine urheberrechtlich relevante Nutzung, und ihre Wiedergabe im Output gegenüber den Nutzern verletze die Verwertungsrechte zusätzlich. Auf die TDM-Schranke konnte sich OpenAI nach Auffassung der Kammer nicht mit Erfolg berufen; für eine solche Nutzung wäre der Erwerb von Lizenzen erforderlich gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wird erwartet – gleichwohl handelt es sich um die erste europäische Grundsatzentscheidung zugunsten der Rechteinhaber, und ihre Signalwirkung ist erheblich. Für die Anbieter bedeutet sie Lizenzierungsdruck und die Obliegenheit, Memorisierung technisch einzudämmen. Für unternehmerische Nutzer ist die zweite Botschaft mindestens ebenso wichtig: Wenn schon die Ausgabe durch das System eine Verletzung sein kann, ist die anschließende Verwendung des Outputs im Unternehmen – etwa die Veröffentlichung auf der eigenen Website oder in Werbematerialien – erst recht eine eigene Verwertungshandlung, für die das Unternehmen selbst einzustehen hat. Der gute Glaube an die „Rechtefreiheit" von KI-Output schützt nicht.

Art. 53 KI-VO: Urheberrechts-Policy und Trainingsdaten-Transparenz

Parallel zum Urheberrecht verpflichtet die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2.8.2025 zu flankierenden Maßnahmen. Nach Art. 53 KI-VO müssen sie eine Urheberrechts-Policy vorhalten, die insbesondere die Ermittlung und Beachtung maschinenlesbar erklärter Nutzungsvorbehalte sicherstellt, und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen. Damit verzahnt der europäische Gesetzgeber Aufsichts- und Urheberrecht: Der Opt-out des § 44b Abs. 3 UrhG erhält eine regulatorische Flankierung, und die Trainingsdaten-Zusammenfassungen erleichtern es Rechteinhabern erheblich, eine Nutzung ihrer Werke überhaupt erst darzulegen. Bemerkenswert ist, dass der am 29.6.2026 formell beschlossene Digital Omnibus zwar die Pflichten für Hochrisiko-KI zeitlich nach hinten verschoben hat, die Pflichten der Modellanbieter aber unangetastet ließ – sie gelten unverändert fort.

Kein Urheberrecht für die Maschine: Schutzfähigkeit von KI-Output

Die Kehrseite der Trainingsdebatte wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Was die Maschine erzeugt, ist seinerseits meist schutzlos. § 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung – also menschliches Schaffen mit hinreichender Gestaltungshöhe. Rein maschinell erzeugte Erzeugnisse erfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Prompt allein genügt nach ganz überwiegender Auffassung ebenfalls nicht: Wer der Maschine eine Anweisung gibt, beschreibt ein gewünschtes Ergebnis, formt es aber nicht selbst; die konkrete Gestalt bestimmt das Modell. Schutz kommt erst in Betracht, wenn menschliche Gestaltung hinzutritt – etwa durch schöpferische Auswahl und Anordnung, durch substanzielle Bearbeitung des Outputs oder durch ein iteratives Vorgehen, bei dem der Mensch die konkrete Formgebung Schritt für Schritt steuert und das Ergebnis wesentlich prägt. Für Unternehmen hat das eine unbequeme Konsequenz: Das KI-generierte Logo, der KI-Werbetext, das KI-Produktbild sind ohne solche menschliche Prägung nicht gegen die Übernahme durch Wettbewerber geschützt. Wer auf Exklusivität Wert legt, sollte den menschlichen Schöpfungsanteil bewusst organisieren und lückenlos dokumentieren.

Was Rechteinhaber und Unternehmen jetzt tun sollten

Für Rechteinhaber ergibt sich aus alledem eine klare Linie. Erstens: den Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar und kumulativ erklären – über robots.txt, einschlägige TDM-Reservierungsprotokolle und Metadaten, ergänzt um einen ausdrücklichen Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen. Zweitens: Lizenzierung als Chance begreifen; seit dem Münchner Urteil verhandeln Anbieter erkennbar ernsthafter über Vergütungsmodelle, und wer seine Rechtekette sauber dokumentiert hat, verhandelt aus einer Position der Stärke. Drittens: den Markt beobachten, denn die Transparenzpflichten des Art. 53 KI-VO verbessern die Durchsetzungsposition spürbar. Für Unternehmen als Nutzer gilt spiegelbildlich: Outputs, die veröffentlicht oder kommerziell verwertet werden sollen, gehören vor der Verwendung auf Übereinstimmungen mit bestehenden Werken geprüft – je näher der Prompt an einem konkreten Werk, Stil oder Künstler formuliert war, desto höher das Risiko. Die vertraglichen Freistellungszusagen der großen Anbieter sind ein wertvoller Baustein, aber kein Vollkaskoschutz: Sie sind regelmäßig an Bedingungen geknüpft, etwa an die Nutzung der Sicherheitsfunktionen, und erfassen bewusst herbeigeführte Verletzungen nicht. In der Beratungspraxis bewährt sich eine interne KI-Richtlinie, die Freigabeprozesse für veröffentlichungsrelevante Inhalte, die Dokumentation menschlicher Bearbeitung und die Auswahl vertrauenswürdiger Anbieter verbindlich regelt.

Häufige Fragen

Darf mein Unternehmen KI-generierte Inhalte kommerziell nutzen? Grundsätzlich ja, aber auf eigenes Risiko: Gibt der Output geschützte Werke Dritter wieder, haftet auch der Verwender. Prüfen Sie veröffentlichungsrelevante Inhalte vor der Nutzung, meiden Sie Prompts, die auf konkrete Werke oder Künstler zielen, und beziehen Sie die Freistellungszusagen des Anbieters in die Risikobewertung ein.

Ist das GEMA-Urteil des LG München I schon verbindlich? Nein, das Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24 – ist nicht rechtskräftig; die Berufung wird erwartet. Seine Argumentationslinie – Memorisierung im Modell und Wiedergabe im Output als Verletzung – prägt aber schon jetzt Lizenzverhandlungen und Risikobewertungen in ganz Europa.

Wie erkläre ich als Rechteinhaber einen wirksamen Opt-out? § 44b Abs. 3 UrhG verlangt bei online zugänglichen Werken einen Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form. Solange die Rechtsprechung die Anforderungen nicht abschließend geklärt hat, empfiehlt sich die Kombination aus technischen Signalen – robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle – und einem ausdrücklichen Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Anliegens vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch mit KALER.

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Rechtsgebiet:KI/AI-Recht

Verfasst von

Darius Kaler
Darius Kaler

Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt

Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch