Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich? Eine praxisgesättigte Analyse von § 43 GmbHG, Business Judgment Rule, § 1 StaRUG, § 15a/15b InsO, Beweislastumkehr und Verjährung – auf dem Rechtsstand 2026.
Kaum eine Norm des Gesellschaftsrechts hat in den letzten vier Jahrzehnten eine solche Karriere gemacht wie § 43 GmbHG. Was lange als stumpfes Schwert galt, ist heute – nach der Insolvenzrechtsreform durch das SanInsFoG, der Kodifizierung der Krisenfrüherkennung im StaRUG und einer immer dichteren Rechtsprechung zur Beweislast – das zentrale Haftungsrisiko jedes Geschäftsführers. Die Beratungspraxis zeigt: Verurteilt wird selten wegen einer einzelnen Fehlentscheidung, fast immer wegen fehlender Dokumentation und zu spätem Handeln in der Krise. Dieser Beitrag geht die Normen auf dem Stand des Jahres 2026 im Einzelnen durch.
Der Sorgfaltsmaßstab: § 43 Abs. 1 GmbHG
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden". Der Maßstab ist objektiv-typisiert: Es zählt, was von einem ordentlichen Geschäftsleiter in der konkreten Lage, Branche und Unternehmensgröße zu erwarten ist. Der Einwand fehlender eigener Kenntnisse verfängt nicht – wer das Amt annimmt, übernimmt den Maßstab. Das gilt seit jeher; neu ist der Umfang dessen, was der Maßstab heute umfasst.
Aus § 43 Abs. 1 GmbHG folgt die Legalitätspflicht: Der Geschäftsführer muss die Rechtstreue der Gesellschaft sicherstellen. Ihr Anwendungsfeld ist über die Jahrzehnte stetig gewachsen – von Steuern und Sozialabgaben über Kartell- und Arbeitsschutzrecht bis zu Datenschutz (DSGVO), Lieferkettenpflichten und zuletzt den gestaffelt anwendbaren Pflichten der europäischen KI-Verordnung. Bei Rechtsverstößen gibt es kein unternehmerisches Ermessen; die Legalitätspflicht ist nicht abwägbar. Aus ihr folgt zugleich die Compliance-Organisationspflicht: Ab einer gewissen Unternehmensgröße genügt nicht eigene Rechtstreue, verlangt wird ein funktionierendes, überwachtes System – die Grundsätze, die die Rechtsprechung seit der bekannten Siemens/Neubürger-Entscheidung entwickelt hat, sind heute Allgemeingut der Haftungsprozesse.
Unternehmerisches Ermessen: die Business Judgment Rule
Nicht jede Fehlentscheidung ist eine Pflichtverletzung – sonst fände sich niemand mehr für das Amt. Nach dem Rechtsgedanken des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, den die Rechtsprechung seit Langem auf den GmbH-Geschäftsführer überträgt, fehlt es an der Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Vier Voraussetzungen: unternehmerische Entscheidung (kein Rechtsverstoß), angemessene Informationsgrundlage, Handeln zum Gesellschaftswohl, Freiheit von Interessenkonflikten. Die praktische Konsequenz kann nicht oft genug wiederholt werden: Der sichere Hafen trägt nur, was dokumentiert ist. Entscheidungsvorlagen, eingeholte Auskünfte, Abwägungen – im Prozess Jahre später zählt die Akte, nicht die Erinnerung.
Die Haftungsnorm: § 43 Abs. 2 GmbHG
§ 43 Abs. 2 GmbHG ordnet die solidarische Haftung pflichtwidrig handelnder Geschäftsführer für den entstandenen Schaden an. Drei Punkte entscheiden Prozesse:
Innenhaftung und § 46 Nr. 8 GmbHG: Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft, nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftern oder Dritten. Die Geltendmachung setzt nach § 46 Nr. 8 GmbHG grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss voraus. Es gehört zu den immer wiederkehrenden Fehlern der Prozesspraxis, diesen Beschluss zu vergessen – die Klage ist dann als unbegründet abzuweisen.
Gesamtschuld und Ressortverteilung: Mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Eine Ressortverteilung entlastet nur begrenzt: Der ressortfremde Geschäftsführer behält Überwachungspflichten, und die Rechtsprechung – auch der Bundesfinanzhof für die steuerliche Haftung – erkennt eine haftungsbegrenzende Ressortaufteilung nur an, wenn sie im Vorhinein klar und schriftlich fixiert ist. Mündliche Absprachen, wie sie in gewachsenen Unternehmen üblich sind, genügen nicht.
Die Beweislastumkehr: In entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muss die Gesellschaft lediglich darlegen und beweisen, dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Dann muss der Geschäftsführer beweisen, dass er pflichtgemäß handelte oder ihn kein Verschulden trifft – notfalls, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Wer je einen solchen Prozess ohne belastbare Dokumentation verteidigt hat, weiß, warum erfahrene Berater auf der Akte bestehen.
Kapitalschutz: § 43 Abs. 3 und § 43a GmbHG
Verschärft haftet der Geschäftsführer, wenn entgegen § 30 GmbHG Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet oder entgegen § 33 GmbHG eigene Anteile erworben werden (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Hier endet auch der Schutz durch Gesellschafterweisungen: Soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, entlastet die Weisung nicht (§ 43 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 9b Abs. 1 GmbHG). § 43a GmbHG verbietet ergänzend Kredite an Geschäftsführer aus dem gebundenen Vermögen; verbotswidrig gewährter Kredit ist unabhängig von Sicherheiten sofort zurückzugewähren. Seit dem MoMiG 2008 gilt für Leistungen im Cash-Pool die bilanzielle Betrachtungsweise (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) – eine Erleichterung, die die Pflicht zur laufenden Überwachung der Vollwertigkeit von Rückgewähransprüchen aber nicht beseitigt, sondern verschärft hat.
Die Krise: § 1 StaRUG, § 15a und § 15b InsO
Die tiefgreifendste Veränderung der letzten Jahre liegt im Krisenrecht. Seit dem 1. Januar 2021 gilt dreierlei:
Krisenfrüherkennung, § 1 StaRUG: Geschäftsleiter haften nicht erst für falsches Verhalten in der Krise, sondern schon für deren verspätete Erkennung. § 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet zur fortlaufenden Überwachung von Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, zu Gegenmaßnahmen und zur Berichterstattung an die Überwachungsorgane. In der Praxis heißt das: rollierende Liquiditätsplanung mit angemessenem Planungshorizont – ihr Fehlen wird in Haftungsprozessen regelmäßig als Pflichtverletzung gewertet.
Antragspflicht, § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Für die Überschuldungsprüfung gilt seit Auslaufen der pandemiebedingten Verkürzung wieder der zwölfmonatige Prognosezeitraum des § 19 Abs. 2 InsO. Die Verletzung ist strafbewehrt (§ 15a Abs. 4, 5 InsO) und trägt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern über § 823 Abs. 2 BGB.
Zahlungsverbot, § 15b InsO: Die alte Haftung aus § 64 GmbHG a. F. – über Jahrzehnte die gefürchtetste Norm des GmbH-Rechts – ist im SanInsFoG aufgegangen. Nach Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten; privilegiert sind nach § 15b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange die Antragsfrist gewahrt und die Antragstellung betrieben wird. Verstöße begründen die Erstattungspflicht des § 15b Abs. 4 InsO – der Sache nach die persönliche Haftung für die Masseschmälerung. Wichtig für die Steuerpraxis: § 15b Abs. 8 InsO löst die früher unauflösbare Pflichtenkollision zwischen steuerlicher Zahlungspflicht und Zahlungsverbot zugunsten des Geschäftsführers, solange die Antragspflichten erfüllt werden.
Steuern und Sozialversicherung: §§ 34, 69 AO, § 266a StGB
Als gesetzlicher Vertreter erfüllt der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft (§ 34 Abs. 1 AO); bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung haftet er nach § 69 AO persönlich – praktisch bedeutsam vor allem für Lohn- und Umsatzsteuer in der Krise, wo die Rechtsprechung den Grundsatz anteiliger Tilgung verlangt. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bleibt nach § 266a StGB strafbar und begründet über § 823 Abs. 2 BGB die zivilrechtliche Haftung.
Verjährung: § 43 Abs. 4 GmbHG
Ansprüche aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG verjähren in fünf Jahren ab Entstehung (§ 43 Abs. 4 GmbHG) – kenntnisunabhängig, anders als die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Das klingt großzügig, ist es nicht: Der Anspruch entsteht mit dem Schaden dem Grunde nach, und in Insolvenzverfahren greift der Verwalter regelmäßig noch auf Vorgänge zu, die weit zurückliegen.
Absicherung: Entlastung, D&O, Dokumentation
Die Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) präkludiert nur Ansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Die D&O-Versicherung gehört heute zur Standardausstattung; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Deckungsschutz auch die Ansprüche aus dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot – Deckungslücken drohen gleichwohl bei wissentlicher Pflichtverletzung und verspäteter Anzeige. Der zwingende Selbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt nur für Vorstände der AG, nicht für GmbH-Geschäftsführer. Die wirksamste Absicherung bleibt indes unverändert dieselbe wie vor vierzig Jahren: schriftliche Ressortverteilung, dokumentierte Entscheidungsgrundlagen, funktionierende Liquiditätsplanung – und in der Krise der frühe Griff zu externem Rat.
Häufige Fragen
Haftet der Geschäftsführer schon bei einfacher Fahrlässigkeit? Ja. § 43 Abs. 2 GmbHG genügt jedes Verschulden. Im Anstellungsvertrag lassen sich Erleichterungen vereinbaren – nicht aber für den Kapitalschutz (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und das Zahlungsverbot des § 15b InsO.
Schützt eine Gesellschafterweisung? Grundsätzlich ja: Wer eine rechtmäßige Weisung befolgt, handelt nicht pflichtwidrig. Die Grenze bilden zwingendes Recht und Gläubigerschutz – namentlich § 30 GmbHG und § 15b InsO.
Was hat sich durch StaRUG und SanInsFoG konkret geändert? Die Haftung setzt früher an (Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG), das Zahlungsverbot ist differenzierter (§ 15b InsO statt § 64 GmbHG a. F.), und die steuerliche Pflichtenkollision ist entschärft (§ 15b Abs. 8 InsO). Der zwölfmonatige Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung gilt wieder uneingeschränkt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Anliegens vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch mit KALER.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch
