KI-Compliance ist 2026 fester Prüfpunkt jeder M&A-Due-Diligence: Rollenqualifikation nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Trainingsdaten-Provenienz und TDM-Opt-outs nach § 44b UrhG, DSGVO-Grundlagen und Modell-Abhängigkeiten entscheiden über Garantien, Freistellungen und Kaufpreis – spätestens seit dem Münchener Urteil in Sachen GEMA ./. OpenAI. Stand 2026.
Wer in den vergangenen zwei Jahren Unternehmenskäufe im Technologie- und Mittelstandssegment begleitet hat, weiß: Die KI-Compliance des Zielunternehmens hat in der Due Diligence denselben Weg genommen wie der Datenschutz nach 2018 – vom Nebenschauplatz im Anhang des Fragenkatalogs zum eigenständigen Prüffeld, das Garantiekataloge, Freistellungen und im Ernstfall den Kaufpreis bewegt. Der Grund liegt auf der Hand: Mit dem gestaffelten Wirksamwerden der KI-Verordnung, der ersten urheberrechtlichen Grundsatzentscheidung zum KI-Training und einer nun handlungsfähigen deutschen Aufsicht kauft der Erwerber nicht mehr nur Technologie, sondern deren gesamtes regulatorisches Risiko gleich mit. Dieser Beitrag zeigt, welche Prüffelder eine KI-Due-Diligence im Jahr 2026 abdecken muss, wie sich Findings in Vertragsklauseln übersetzen lassen und warum Verkäufer gut beraten sind, ihre Dokumentation lange vor dem Prozessstart in Ordnung zu bringen.
Vom Randthema zum Pflichtprogramm: Warum KI-Compliance jetzt geprüft wird
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist seit dem 1.8.2024 in Kraft und gilt gestaffelt: Die Verbote unannehmbarer Praktiken und die KI-Kompetenzpflicht des Art. 4 gelten seit dem 2.2.2025, die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2.8.2025, und ab dem 2.8.2026 greift die allgemeine Geltung einschließlich der Transparenzpflichten des Art. 50. Der am 29.6.2026 formell beschlossene Digital Omnibus hat die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III auf den 2.12.2027 und für Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil nach Anhang I auf den 2.8.2028 verschoben – ein Zeitgewinn, kein Rollback, denn die bereits geltenden Pflichten bleiben unberührt. Mit Sanktionen bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 99 ist das Risiko bilanzrelevant. Und es hat seit dieser Woche eine Adresse: Das deutsche KI-Durchführungsgesetz ist am 29.7.2026 in Kraft getreten und macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, flankiert von der BaFin für den Finanzsektor und den Landesmedienanstalten für den Medienbereich. Eine Aufsicht, die existiert und adressierbar ist, verändert die Risikobewertung jedes Erwerbs – genau das war nach 2018 beim Datenschutz zu beobachten.
Das KI-Inventar des Targets und die Rollenfrage nach der KI-Verordnung
Am Anfang jeder Prüfung steht eine ernüchternde Erfahrung: Viele Zielunternehmen kennen ihren eigenen KI-Bestand nicht vollständig. Die Due Diligence beginnt deshalb mit dem KI-Inventar – welche Systeme sind im Produkt verbaut, welche laufen intern, welche Dienste nutzen Beschäftigte womöglich ungeregelt. Darauf aufbauend folgt die Rollenqualifikation, die wichtigste Weiche der KI-Verordnung: Ist das Target Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3, weil es Systeme entwickelt oder unter eigenem Namen vermarktet, oder Betreiber nach Art. 3 Nr. 4, der fremde Systeme eigenverantwortlich verwendet? Die Antwort entscheidet über das Pflichtenprogramm – und sie ist tückisch, denn wer ein zugekauftes System wesentlich verändert oder umetikettiert, kann in die Anbieterrolle hineinwachsen, ohne es zu bemerken. Zu prüfen ist weiter, ob Systeme des Targets nach Anhang III als Hochrisiko-KI einzustufen sind, etwa im Personalwesen oder bei der Kreditwürdigkeitsprüfung: Die zugehörigen Pflichten gelten nach dem Digital Omnibus zwar erst ab dem 2.12.2027, doch der Erwerber kauft die künftigen Umsetzungskosten heute mit – sie gehören ins Finding-Memo und in die Bewertung. Bereits ab dem 2.8.2026 unmittelbar relevant sind die Transparenzpflichten des Art. 50, etwa die Kennzeichnung von Chatbots und synthetischen Inhalten, sowie für Betreiber die Vorgaben des Art. 26 zu menschlicher Aufsicht, Eingabedaten und Protokollen.
Trainingsdaten und Urheberrecht: Das Signal aus München
Entwickelt oder verfeinert das Target eigene Modelle, wird die Provenienz der Trainingsdaten zum zentralen Werthaltigkeitsthema. Die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen auch zu kommerziellen Zwecken – aber nur, soweit die Rechtsinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben; für wissenschaftliche Forschung gilt der weitere § 60d UrhG, auf den das LG Hamburg im Verfahren um einen Forschungsdatensatz die Erstellung desselben gestützt hat (Urt. v. 27.9.2024 – 310 O 227/23). Die eigentliche Zäsur brachte jedoch das LG München I mit seinem Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24 – in Sachen GEMA ./. OpenAI: Die Memorisierung von Songtexten im Modell und deren Wiedergabe im Output verletzen danach Urheberrechte, ein Lizenzerwerb wäre erforderlich gewesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung wird erwartet – aber als erste europäische Grundsatzentscheidung zugunsten der Rechteinhaber ist sie das Risikosignal, an dem sich jede Transaktionsprüfung ausrichten muss. Für die Due Diligence heißt das konkret: Sind die Datenquellen dokumentiert, wurden Opt-outs beachtet, bestehen Lizenzen oder wenigstens belastbare Lizenzierungsoptionen, drohen Auseinandersetzungen mit Verwertungsgesellschaften? Bei Targets, die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck anbieten, kommt Art. 53 der KI-Verordnung hinzu, der eine Urheberrechts-Policy und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte verlangt – Dokumente, die ein vorbereiteter Verkäufer im Datenraum vorlegen kann und ein unvorbereiteter nicht.
Datenschutz, Open Source und die IP-Zuordnung KI-generierter Bestandteile
Drei weitere Prüffelder entscheiden über die Substanz des Erwerbs. Erstens der Datenschutz: Wurden Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert, stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage. Die EDSA-Stellungnahme 28/2024 lässt das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit einem Drei-Stufen-Test grundsätzlich zu, beurteilt die Anonymität von Modellen aber nur im Einzelfall und benennt die Folgen unrechtmäßigen Trainings – ein Risiko, das am Modell selbst haften bleibt und sich nachträglich kaum heilen lässt. Hinzu kommen Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO und die Frage automatisierter Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO, deren weite Auslegung der EuGH in der SCHUFA-Entscheidung vorgezeichnet hat (Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21). Zweitens die Lizenzlage: Open-Source-Komponenten mit Copyleft-Wirkung im Produkt, aber auch Modell-Lizenzen mit Nutzungsbeschränkungen – frei verfügbare Gewichte sind nicht automatisch frei verwendbar – können Geschäftsmodelle im Kern treffen. Drittens die IP-Zuordnung: Rein KI-generierte Bestandteile ohne persönliche geistige Schöpfung genießen nach § 2 Abs. 2 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Besteht wesentlicher Produktcode oder Content des Targets aus solchen Erzeugnissen, erwirbt der Käufer insoweit keine Ausschließlichkeitsrechte – eine Wertfrage ersten Ranges. Flankierend ist der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zu prüfen: Die ungeregelte Eingabe vertraulicher Informationen in öffentliche KI-Dienste kann die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG untergraben und damit den Schutz des Know-hows insgesamt gefährden.
Abhängigkeit von Dritt-Modellen und APIs: Das Konzentrationsrisiko
Ein erheblicher Teil der als „KI-Unternehmen" vermarkteten Targets ist bei näherem Hinsehen eine Anwendungsschicht über dem Modell eines Dritten. Das ist kein Makel, aber ein Bewertungsfaktor, der offengelegt gehören muss. Die Due Diligence prüft hier die Verträge mit Modell- und API-Anbietern: Laufzeiten und Kündigungsrechte, einseitige Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte, Nutzungsbeschränkungen, die Verwendung der Kundendaten durch den Anbieter sowie Zusicherungen zur Rechtskonformität des Modells und deren Reichweite. Ebenso wichtig ist die technische Austauschbarkeit: Lässt sich das zugrunde liegende Modell mit vertretbarem Aufwand ersetzen, oder hängt der Unternehmenswert an der Fortgeltung eines einzelnen Drittvertrags? Wer diese Fragen erst nach dem Closing stellt, hat das Konzentrationsrisiko bereits gekauft.
Vom Finding zur Vertragsklausel: Garantie, Freistellung, Vollzugsbedingung, Kaufpreis
Die Kunst der Transaktionspraxis liegt darin, Prüfungsergebnisse in das richtige vertragliche Instrument zu übersetzen. Erstens: Garantien für die Fläche – der Verkäufer garantiert die Einhaltung der anwendbaren Pflichten der KI-Verordnung, die Dokumentation der Trainingsdaten, das Bestehen erforderlicher Lizenzen und die Abwesenheit behördlicher Verfahren und Abmahnungen. Zweitens: Freistellungen für identifizierte Risiken – wo die Prüfung ein konkretes Problem zutage gefördert hat, etwa eine ungeklärte Trainingsdatenlage im Lichte der Münchener Rechtsprechung, hilft keine Garantie mehr, sondern nur eine spezifische, betraglich und zeitlich verhandelte Freistellung. Drittens: Vollzugsbedingungen – behebbare Defizite wie fehlende Auftragsverarbeitungsverträge, ausstehende Lizenzvereinbarungen oder die Nachholung der Transparenzkennzeichnung nach Art. 50 lassen sich als Condition Precedent vor das Closing ziehen. Viertens: Kaufpreisanpassung, Escrow oder Earn-out, wo Risiken bewertbar, aber nicht abgrenzbar sind – etwa die ab dem 2.12.2027 anfallenden Umsetzungskosten für Hochrisiko-Systeme, die sich als künftiger Compliance-Aufwand beziffern und einpreisen lassen. Welche Kombination trägt, ist eine Frage von Wesentlichkeit, Verhandlungsmacht und Zeithorizont – die Beratungspraxis zeigt, dass eine präzise Freistellung für ein benanntes Risiko regelmäßig mehr wert ist als der breiteste Garantiekatalog.
W&I-Versicherung und Verkäufersicht: Vendor Due Diligence als Wertfaktor
Bei versicherten Transaktionen verschiebt sich die Perspektive noch einmal. Die W&I-Versicherung deckt grundsätzlich nur unbekannte Risiken; was die Due Diligence aufgedeckt hat oder im Datenraum offengelegt wurde, ist als bekanntes Risiko vom Deckungsschutz ausgenommen und muss über Freistellung oder Kaufpreis gelöst werden. KI-Findings wandern damit unmittelbar in die Verhandlung – und Versicherer prüfen die KI-bezogenen Garantien inzwischen mit derselben Aufmerksamkeit wie Datenschutzgarantien, verlangen belastbare Prüfungsberichte und nehmen pauschale Zusicherungen von der Deckung aus. Für Verkäufer folgt daraus eine klare Empfehlung: Eine Vendor Due Diligence vor Prozessbeginn, die das KI-Inventar, die Rollenqualifikation, die Trainingsdaten-Dokumentation, die Schulungsnachweise nach Art. 4 der KI-Verordnung und die Drittverträge geordnet aufbereitet, verkürzt Verhandlungen, verbessert die Versicherbarkeit und verhindert, dass vermeidbare Dokumentationslücken als Risikoabschlag vom Kaufpreis zurückkehren. Wie beim Datenschutz nach 2018 gilt: Nachweisbare Compliance ist vom Kostenfaktor zum Verkaufsargument geworden.
Häufige Fragen
Braucht es eine KI-Due-Diligence auch bei Targets, die KI nur einkaufen und nutzen? Ja. Auch reine Betreiber treffen Pflichten – ab dem 2.8.2026 insbesondere die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung, dazu Datenschutz, Mitbestimmung und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Nutzung externer Dienste. Geprüft werden dann vor allem das Inventar, die internen Richtlinien und die Verträge mit den KI-Anbietern einschließlich der Regressmöglichkeiten.
Was bedeutet das Urteil des LG München I in Sachen GEMA ./. OpenAI für Erwerber konkret? Die Entscheidung vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24 – zeigt, dass die Memorisierung geschützter Inhalte im Modell und deren Wiedergabe im Output als Urheberrechtsverletzung gewertet werden können und eine Lizenz erforderlich gewesen wäre. Sie ist nicht rechtskräftig, markiert aber die Richtung: Eine ungeklärte Trainingsdatenlage ist ein bewertungsrelevantes Risiko, das über spezifische Freistellungen oder Kaufpreisabschläge abgebildet werden sollte.
Deckt die W&I-Versicherung KI-Risiken ab? Nur, soweit sie unbekannt sind und von den versicherten Garantien erfasst werden. In der Due Diligence identifizierte oder im Datenraum offengelegte KI-Risiken sind vom Deckungsschutz ausgenommen und müssen über Freistellung, Vollzugsbedingung oder Kaufpreis gelöst werden. Versicherer verlangen zudem zunehmend eine dokumentierte KI-Prüfung als Voraussetzung für die Deckung der entsprechenden Garantien.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Anliegens vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch mit KALER.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
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