Der LoI gilt als unverbindliches Vorgeplänkel. Tatsächlich entstehen daraus regelmäßig durchsetzbare Pflichten und Schadensersatzansprüche — vor allem beim Abbruch von Verhandlungen.
I. Die Funktion des Letter of Intent
Am Anfang einer Transaktion steht regelmäßig eine Absichtserklärung: Letter of Intent, Term Sheet oder Memorandum of Understanding. Die Bezeichnung ist rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Inhalt.
Der LoI erfüllt mehrere Zwecke: Er dokumentiert den erreichten Verhandlungsstand, schafft die Grundlage für die Freigabe der Due Diligence, sichert Exklusivität und legitimiert intern die weiteren Kosten. Zugleich ist er der Punkt, an dem die meisten Beteiligten die geringste anwaltliche Aufmerksamkeit aufwenden — und genau daraus entstehen die Probleme.
II. Bindend oder nicht? Die entscheidende Trennung
Ein LoI ist typischerweise ein Mischgebilde. Er enthält Punkte, die ausdrücklich unverbindlich sein sollen (Kaufpreisvorstellung, Struktur, Zeitplan), und Punkte, die verbindlich sein müssen, um zu funktionieren.
Regelmäßig verbindlich gewollt:
- Vertraulichkeit
- Exklusivität für einen definierten Zeitraum
- Kostentragung
- Rechtswahl und Gerichtsstand oder Schiedsklausel
- Abwerbeverbot für Mitarbeiter
Regelmäßig unverbindlich gewollt:
- Kaufpreis und Bewertungsansatz
- Transaktionsstruktur
- Zeitplan und Meilensteine
Die Trennung muss ausdrücklich und eindeutig erfolgen. Eine pauschale Formel wie „dieses Dokument ist rechtlich nicht bindend“ am Ende eines Papiers, das eine Exklusivitätsverpflichtung enthält, führt zu genau der Auslegungsunsicherheit, die vermieden werden soll. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Auflistung der bindenden Abschnitte.
Vorsicht ist bei einer zu detaillierten Ausgestaltung geboten: Je vollständiger die wesentlichen Vertragsbestandteile bereits geregelt sind, desto näher liegt die Annahme, die Parteien hätten sich bereits gebunden. Wo alle wesentlichen Punkte feststehen, hilft eine Unverbindlichkeitsklausel nur begrenzt.
III. Formbedürftigkeit — die unterschätzte Falle
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Form. Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedürfen nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Ein LoI, der bereits eine bindende Verpflichtung zur Anteilsübertragung enthält, wäre ohne Beurkundung formnichtig.
Dasselbe gilt, wenn Grundstücke betroffen sind (§ 311b Abs. 1 BGB) oder wenn die Übertragung das gesamte Vermögen betrifft (§ 311b Abs. 3 BGB). Der Formmangel kann im Einzelfall auf das gesamte Dokument durchschlagen (§ 139 BGB) und damit auch die gewollt bindenden Teile wie die Exklusivität erfassen. Wer die Unverbindlichkeit der Kernpunkte sauber formuliert, schützt damit zugleich die verbindlichen Nebenabreden.
IV. Haftung aus abgebrochenen Verhandlungen
Der praktisch wichtigste Streitpunkt betrifft den Abbruch. Grundsatz ist die Verhandlungsfreiheit: Bis zum Vertragsschluss darf jede Partei die Verhandlungen beenden.
Dieser Grundsatz wird durch die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) eingeschränkt. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Partei bei der anderen zurechenbar das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrages geweckt hat und die Verhandlungen dann ohne triftigen Grund abbricht — oder wenn von vornherein keine Abschlussbereitschaft bestand und die Verhandlungen etwa nur der Informationsgewinnung dienten.
Der Ersatzanspruch richtet sich auf das negative Interesse: vergebliche Aufwendungen für Berater, Gutachter, Finanzierungszusagen, unter Umständen entgangene alternative Verkaufschancen. Nicht ersetzt wird der entgangene Gewinn aus dem nicht zustande gekommenen Vertrag.
Je weiter die Verhandlungen fortgeschritten sind und je konkreter die Zusagen ausfielen, desto eher greift die Haftung. Ein detaillierter LoI verschärft dieses Risiko — er ist Beleg für den Verhandlungsstand und für geweckte Erwartungen.
V. Exklusivität: Ausgestaltung und Durchsetzung
Die Exklusivität ist der wirtschaftliche Kern des LoI aus Käufersicht. Sie verpflichtet den Verkäufer, für einen bestimmten Zeitraum keine Verhandlungen mit Dritten zu führen.
Regelungsbedürftig sind: Beginn und Dauer, der genaue Umfang (nur Verhandlungen oder auch Auskünfte und Datenraumzugang), die Behandlung unaufgeforderter Angebote Dritter, Informationspflichten bei Anfragen sowie die Rechtsfolge des Verstoßes.
Die praktische Schwäche der Exklusivität ist die Durchsetzung: Der Schaden bei Verstoß lässt sich kaum beziffern. Deshalb ist eine Vertragsstrafe die einzig wirksame Absicherung — verbunden mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, weitergehenden Schaden geltend zu machen. Ohne Vertragsstrafe bleibt die Exklusivitätsklausel weitgehend zahnlos.
Gegenstück ist die Break-Fee: eine Zahlungspflicht des Käufers bei Abbruch aus seiner Sphäre. Sie ist im deutschen Mittelstand weniger verbreitet, in strukturierten Prozessen aber ein legitimes Verhandlungsergebnis.
VI. Praktische Empfehlungen
- Bindende Teile ausdrücklich auflisten — nicht pauschal ausschließen.
- Kaufpreis bewusst offen halten — mit Vorbehalt der Due-Diligence-Ergebnisse und der Finanzierung.
- Beurkundungsbedürftige Verpflichtungen vermeiden — keine bindende Übertragungspflicht in den LoI.
- Exklusivität mit Vertragsstrafe absichern — sonst ist sie eine Absichtserklärung über eine Absichtserklärung.
- Abbruchgründe benennen — ein katalogisierter Rücktrittsvorbehalt (etwa bei Findings oberhalb einer Schwelle) reduziert das Haftungsrisiko erheblich.
- Vertraulichkeit separat regeln — eine eigenständige NDA überdauert den LoI und läuft nicht mit der Exklusivität aus.
VII. Fazit
Der Letter of Intent ist kein Formular. Er entscheidet darüber, ob Verhandlungen abgebrochen werden können, wer die Kosten trägt und ob der Verkäufer parallel weiterverhandeln darf. Wer ihn ohne rechtliche Prüfung unterzeichnet, weil „ohnehin nichts Verbindliches drinsteht“, trifft eine der folgenreichsten Entscheidungen des gesamten Prozesses — nur eben unbewusst.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
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