Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleibt 2026 für Unternehmen mit internationalen Lieferketten zentral. Mit dem Änderungsgesetz entfallen zwar Berichtspflichten und ein Großteil der Bußgeldtatbestände – die materiellen Sorgfaltspflichten gelten jedoch unverändert fort. Was der Mittelstand jetzt wissen muss.
Worum es geht
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bleibt auch 2026 für Unternehmen mit internationalen Lieferketten von zentraler Bedeutung. Die Berichtspflichten entfallen zwar, die materiellen Sorgfaltspflichten bestehen jedoch unverändert fort. Nachfolgend ein Überblick über den geltenden Rechtsrahmen, die wesentlichen Gesetzesänderungen und die Implikationen für den Mittelstand.
Geltender Rechtsrahmen
Das LkSG verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und mindestens 1.000 Beschäftigten (Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre) zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten.
Die Kernpflichten umfassen: Einrichtung eines Risikomanagement-Systems, Durchführung jährlicher Risikoanalysen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer; bei substantiierter Kenntnis auch mittelbare Zulieferer), Verabschiedung einer Grundsatzerklärung, Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie fortlaufende interne Dokumentation. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das BAFA; bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro bzw. bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes sowie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre.
Wesentliche Gesetzesänderungen
Der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum LkSG (Kabinettsbeschluss vom 3. September 2025) sieht folgende zentrale Neuerungen vor:
Wegfall der Berichtspflicht: Die jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2–4 LkSG wird rückwirkend zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen. Die interne Dokumentationspflicht (Aufbewahrungsfrist: mindestens sieben Jahre) bleibt bestehen.
Reduzierung der Bußgeldtatbestände: Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 24 Abs. 1 LkSG werden von 13 auf 4 reduziert. Bußgeldbewehrt bleiben ausschließlich Verstöße gegen die Präventionspflichten (§ 6 LkSG), die Abhilfepflichten (§ 7 LkSG), die Pflicht zur Erstellung eines Abhilfekonzepts sowie die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Künftig werden zudem nur noch Verstöße gegen menschenrechtliche – nicht mehr gegen umweltbezogene – Pflichten sanktioniert.
Aufsichtsansatz: Das BAFA verfolgt künftig einen dialogorientierten Prüfungsansatz; Bußgelder werden nur noch bei schwerwiegenden Verstößen verhängt.
Mittelbare Betroffenheit des Mittelstands
Auch unterhalb der Anwendungsschwelle von 1.000 Beschäftigten sind KMU indirekt betroffen: Verpflichtete Unternehmen reichen Sorgfaltspflichten über vertragliche Klauseln, Verhaltenskodizes und Lieferantenaudits an ihre Zulieferer weiter. Wer entsprechende Nachweise nicht erbringen kann, riskiert den Verlust wesentlicher Geschäftsbeziehungen.
Ausblick: CSDDD
Die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erfasst nach dem Omnibus-I-Paket nur noch Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz (Anwendung gestaffelt ab 2029). Im Vergleich zum LkSG geht die CSDDD insbesondere durch die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung, die Einbeziehung nachgelagerter Wertschöpfungsstufen und die Pflicht zur Aufstellung von Klimatransitionsplänen über das deutsche Recht hinaus. Das LkSG gilt bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD fort.
Handlungsempfehlungen
Trotz der regulatorischen Erleichterungen sollten mittelständische Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um ihre Compliance-Strukturen aufzubauen. Prioritär sind die systematische Erfassung und Risikoanalyse der eigenen Lieferkette, die vertragliche Verankerung von Menschenrechts- und Umweltstandards in Beschaffungsverträgen, die Einrichtung eines funktionsfähigen Beschwerdeverfahrens (weiterhin bußgeldbewehrt) sowie die revisionssichere interne Dokumentation.
Fazit
Die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG gelten unverändert fort – lediglich Berichtspflichten und Bußgeldtatbestände werden reduziert. Mit der CSDDD steht mittelfristig ein erweiterter europäischer Rechtsrahmen bevor. Mittelständische Unternehmen sollten die Übergangsphase nutzen, um tragfähige Compliance-Strukturen aufzubauen.
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Verfasst von

Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch
