Seit dem 1. Januar 2024 ist die GbR nach §§ 705 ff. BGB als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann sich als eGbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Zwei Jahre nach dem MoPeG zeigt sich: Der faktische Registerzwang trifft vor allem Immobilien- und Beteiligungsgesellschaften.
Zum 1. Januar 2024 trat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit Inkrafttreten des BGB in Kraft. Im Zentrum stand die Gesellschaft bürgerlichen Rechts — die Rechtsform, in der unzählige Familien Immobilien halten, Beteiligungen bündeln und Vermögen über Generationen organisieren.
Das Gesetz hat vollzogen, was die Rechtsprechung seit der grundlegenden Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2001 vorgezeichnet hatte: Die GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 705 Abs. 2 BGB). Neu geschaffen wurde zugleich ein eigenes Gesellschaftsregister, in das sich die GbR eintragen lassen kann — und vielfach eintragen lassen muss, wenn sie handlungsfähig bleiben will.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten lässt sich bilanzieren, wie die Reform in der Praxis angekommen ist, wo Gesellschaften unvorbereitet blockiert wurden und was Bestandsgesellschaften jetzt noch veranlassen sollten.
Die rechtsfähige GbR nach neuem Recht
Die §§ 705 ff. BGB unterscheiden seit 2024 klar zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB). Das Vermögen der rechtsfähigen GbR ist Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB); das überkommene Gesamthandsprinzip hat der Gesetzgeber aufgegeben. Für die Praxis bedeutsam sind ferner die dispositiven Neuregelungen zu Stimmkraft und Gewinnverteilung nach Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB) sowie das neu geordnete Ausscheidens- und Auflösungsrecht: Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters führen im gesetzlichen Regelfall zum Ausscheiden, nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 BGB).
Für gut beratene Gesellschaften mit durchdachten Verträgen änderte sich materiell wenig — die meisten Neuregelungen sind abdingbar und zeichnen verbreitete Vertragspraxis nach. Wer dagegen auf Basis alter Formularverträge oder ganz ohne schriftlichen Vertrag agiert, sollte prüfen, ob das neue dispositive Recht noch zu den ursprünglichen Vorstellungen passt.
Das Gesellschaftsregister und die eGbR
Herzstück der Reform ist das bei den Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist freiwillig ausgestaltet: Die Gesellschafter können die GbR zur Eintragung anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB), eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und muss den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen (§ 707a Abs. 2 BGB). Das Register genießt Publizität entsprechend dem Handelsregister: Auf eingetragene Vertretungsverhältnisse dürfen Dritte vertrauen (§ 707a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 15 HGB).
Einmal eingetragen, gibt es kein Zurück in die Anonymität: Die Eintragung kann nicht einfach wieder gelöscht werden, die Gesellschaft bleibt registriert, bis sie beendet ist oder einen Statuswechsel vollzieht. Diese Einbahnstraße sollte bedacht werden, bevor die Anmeldung notariell beglaubigt eingereicht wird.
Faktischer Registerzwang: Voreintragung als Nadelöhr
Die eigentliche Steuerungswirkung entfaltet die Reform über Voreintragungserfordernisse in anderen Registern. Eine GbR kann Rechte an Grundstücken nur noch erwerben oder über sie verfügen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist; erst dann wird sie unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen (§ 47 Abs. 2 GBO). Entsprechendes gilt für GmbH-Geschäftsanteile: In die Gesellschafterliste wird eine GbR nur aufgenommen, wenn sie registriert ist (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG), und für Namensaktien im Aktienregister (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG).
Genau hier hat es in den vergangenen zwei Jahren die meisten Friktionen gegeben. Familien-GbRs, die seit Jahrzehnten unverändert im Grundbuch standen, wollten ein Grundstück verkaufen, belasten oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen — und stellten beim Notartermin fest, dass ohne vorherige Registereintragung nichts geht. Da die Eintragung sämtliche Gesellschafter, notariell beglaubigte Anmeldungen und je nach Registergericht mehrere Wochen Bearbeitungszeit erfordert, sind Transaktionen ins Stocken geraten, Finanzierungszusagen ausgelaufen und Grundschuldbestellungen verschoben worden. Besonders unangenehm wird es, wenn Gesellschafter verstorben, unbekannt verzogen oder zerstritten sind: Dann müssen zunächst Erbfolgen nachgewiesen und Mitwirkungen erzwungen werden, bevor die Gesellschaft überhaupt registerfähig ist.
Namensführung, Transparenzregister und Folgepflichten
Mit der Eintragung enden die Pflichten nicht. Die eGbR ist als eingetragene Personengesellschaft mitteilungspflichtig gegenüber dem Transparenzregister: Sie muss ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und der registerführenden Stelle mitteilen (§§ 20, 3 GwG). Änderungen im Gesellschafterbestand oder in den Vertretungsverhältnissen sind zudem zum Gesellschaftsregister anzumelden. Wer die Eintragung betreibt, sollte diese Folgepflichten von Beginn an organisatorisch verankern — Versäumnisse beim Transparenzregister sind bußgeldbewehrt.
Bei der Namenswahl gelten die allgemeinen Grundsätze der Firmenwahrheit entsprechend; neben Personen- und Sachnamen sind Fantasiebezeichnungen zulässig, stets mit dem Rechtsformzusatz nach § 707a Abs. 2 BGB.
Haftung und Vertretung
Die Haftungsverfassung der rechtsfähigen GbR ist seit 2024 dem Recht der offenen Handelsgesellschaft nachgebildet: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich und akzessorisch (§ 721 BGB). Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet auch für Altverbindlichkeiten (§ 721a BGB); wer ausscheidet, haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten fünf Jahre nach (§ 721b BGB). Die frühere Rechtsprechungskonstruktion über § 128 HGB analog ist damit Gesetz geworden — materiell neu ist das nicht, aber die Klarheit hilft bei Verhandlungen mit Banken und Vertragspartnern.
Die Vertretung steht nach dem gesetzlichen Regelfall allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 720 Abs. 1 BGB); abweichende Regelungen sind möglich und werden bei der eGbR im Register verlautbart. Gerade diese Registerpublizität ist ein unterschätzter Vorteil: Banken, Notare und Vertragspartner müssen sich nicht mehr durch Vollmachtsketten und Gesellschaftsverträge arbeiten, sondern können auf den Registerinhalt vertrauen.
Sitzwahlrecht und Umwandlungsfähigkeit
Zwei weitere Neuerungen erweitern den Gestaltungsspielraum. Nach § 706 BGB ist Sitz der Gesellschaft grundsätzlich der Verwaltungssitz; eine eingetragene GbR kann jedoch einen davon abweichenden Vertragssitz im Inland wählen. Damit kann eine eGbR ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland verlegen, ohne ihren Registerstatus zu verlieren — für international mobile Gesellschafterfamilien ein relevanter Baustein.
Zudem ist die eGbR seit 2024 umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG): Sie kann an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln teilnehmen. Der Weg von der gewachsenen Familien-GbR in die GmbH & Co. KG oder die GmbH lässt sich damit registerförmig und ohne Einzelrechtsübertragung beschreiten; daneben steht der Statuswechsel in das Handelsregister (§ 707c BGB).
Handlungsempfehlungen für Bestandsgesellschaften
Aus zwei Jahren Anwendungspraxis lassen sich klare Empfehlungen ableiten. Familien-Immobilien-GbRs sollten die Registereintragung nicht erst im Transaktionsfall, sondern vorsorglich betreiben — einschließlich der Klärung von Erbfolgen und der Aktualisierung des Gesellschafterbestands, solange alle Beteiligten mitwirken können. Beteiligungs-GbRs, die GmbH-Anteile oder Namensaktien halten, sollten prüfen, ob anstehende Kapitalmaßnahmen, Anteilsübertragungen oder Listenkorrekturen eine Eintragung erfordern. In jedem Fall gehört der Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand: Vertretungsregelungen, Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln und Beschlussverfahren sollten mit dem neuen Recht und dem künftigen Registerinhalt abgeglichen werden. Und wer die Eintragung vollzieht, sollte Transparenzregistermeldung und laufende Anmeldepflichten sogleich miterledigen.
Fazit
Das MoPeG hat die GbR aus dem Zustand richterrechtlicher Improvisation in ein modernes, registerfähiges Rechtskleid überführt. Die Reform bestraft niemanden — aber sie sanktioniert Untätigkeit: Wer Grundbesitz oder Beteiligungen in einer GbR hält und die Eintragung aufschiebt, riskiert, im entscheidenden Moment nicht handlungsfähig zu sein. Die vorsorgliche Registrierung, ein aktualisierter Gesellschaftsvertrag und sauber organisierte Folgepflichten sind der Preis für eine Rechtsform, die dafür heute so verkehrsfähig ist wie nie zuvor.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
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