Formzwang nach § 15 GmbHG, gutgläubiger Anteilserwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG, § 613a BGB, § 25 HGB, § 75 AO, Grunderwerbsteuer und Investitionskontrolle: die Normen des Unternehmenskaufs auf dem Stand 2026.
Ob ein Unternehmen als Share Deal oder als Asset Deal gekauft wird, ist die erste und folgenreichste Weichenstellung jeder Transaktion. Die Antwort gibt nicht das Bauchgefühl, sondern ein Geflecht konkreter Normen – und wer die einschlägigen Vorschriften über Jahrzehnte in Verträgen umgesetzt hat, weiß: Die teuersten Fehler passieren nicht in der Verhandlung, sondern bei den vermeintlichen Formalien. Dieser Beitrag geht die maßgeblichen Normen auf dem Stand des Jahres 2026 durch.
Die zivilrechtliche Grundkonstruktion: §§ 433, 453 BGB
Beide Varianten sind Kaufverträge. Beim Share Deal ist Kaufgegenstand das Recht – der Geschäftsanteil –, sodass über § 453 Abs. 1 BGB Kaufrecht entsprechend gilt. Beim Asset Deal werden die einzelnen Wirtschaftsgüter verkauft und jeweils nach den für sie geltenden Regeln übertragen: Grundstücke durch Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB), bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Forderungen durch Abtretung (§ 398 BGB), Verbindlichkeiten nur mit Gläubigerzustimmung (§§ 414, 415 BGB).
Daraus folgt die praktische Hauptlast des Asset Deals: der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Jeder Gegenstand muss identifizierbar bezeichnet sein – in der Praxis über Anlagenverzeichnisse, deren Sorgfalt über die Wirksamkeit der Übertragung entscheidet. Der pauschale Verkauf „des Betriebs" genügt sachenrechtlich nicht. Eine Randnotiz aus der neueren Gesetzgebung: Tritt auf Verkäuferseite eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, verlangt das seit dem MoPeG zum 1. Januar 2024 geltende Recht für Grundstücksgeschäfte die Voreintragung im Gesellschaftsregister (eGbR) – ein Punkt, der Zeitpläne sprengen kann, wenn er erst beim Notar auffällt.
Formzwang: § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG
Beim Share Deal über GmbH-Anteile besteht der doppelte Beurkundungszwang: notarielle Form für die Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) und bereits für das Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG); der formnichtige Kaufvertrag wird durch die formgerechte Abtretung geheilt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Daran hat auch die Digitalisierungsgesetzgebung nichts geändert: Das notarielle Online-Verfahren (DiRUG/DiREG) steht für Gründungen und bestimmte Registeranmeldungen zur Verfügung – die Anteilsabtretung bleibt Präsenzbeurkundung. Stets zu prüfen ist die Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG: Ohne die satzungsmäßig erforderliche Zustimmung ist die Abtretung schwebend unwirksam.
Die Gesellschafterliste: § 16 GmbHG als Dreh- und Angelpunkt
Wer die Praxis vor dem MoMiG 2008 kennt, erinnert sich an das alte Grundproblem des Share Deals: Einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen gab es nicht; jede Lücke in der Erwerbskette konnte die gesamte Transaktion entwerten. Seither knüpft das Gesetz an die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste an: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in der Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG), und § 16 Abs. 3 GmbHG ermöglicht den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, wenn die Unrichtigkeit der Liste dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist oder seit mindestens drei Jahren besteht und kein Widerspruch zugeordnet ist. Für die Due Diligence bedeutet das zweierlei: Die lückenlose Prüfung der Erwerbskette bleibt Pflicht – aber die Listenlage entscheidet über das Sicherheitsnetz. Kein seriöser Anteilskauf ohne Abgleich von Kette, Liste und etwaigen Widersprüchen.
Arbeitsrecht: § 613a BGB gilt – aber nur einmal
Beim Asset Deal liegt regelmäßig ein Betriebsübergang vor: Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB); Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist die heimliche Achillesferse der Transaktion: Nur eine vollständige und richtige Unterrichtung setzt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB) in Gang. Die Erfahrung aus unzähligen Vollzugsphasen lehrt: Fehlerhafte Unterrichtungsschreiben produzieren Widerspruchsrechte, die noch Jahre später ausgeübt werden können. Beim Share Deal wechselt dagegen nur der Anteilseigner; Arbeitgeberin bleibt dieselbe Gesellschaft, § 613a BGB ist nicht anwendbar.
Haftungsübernahme: § 25 HGB und § 75 AO
Zwei Normen holen den Asset-Deal-Käufer ein, der Altlasten beim Verkäufer zurücklassen will: Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein Handelsgeschäft unter Fortführung der Firma erwirbt, für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Vorinhabers; der Ausschluss wirkt Dritten gegenüber nur bei unverzüglicher Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister (§ 25 Abs. 2 HGB). Nach § 75 AO haftet der Erwerber eines Unternehmens im Ganzen für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung – beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Satz 2 AO) und ausgeschlossen beim Erwerb aus der Insolvenzmasse (§ 75 Abs. 2 AO). Genau diese Ausnahme macht den Asset Deal zum Standardinstrument des Erwerbs aus Krise und Insolvenz.
Beim Share Deal stellt sich die Frage spiegelbildlich: Erworben wird die Gesellschaft mit allen – auch unbekannten – Verbindlichkeiten. Deshalb ist der Share Deal das Reich der Due Diligence und des Garantiekatalogs: Bilanzgarantien, Steuerfreistellungen, Compliance-Garantien. Der Markt hat darauf längst mit der W&I-Versicherung reagiert, die das Garantierisiko auf einen Versicherer verlagert – bei Mid-Cap-Transaktionen inzwischen eher Regel als Ausnahme.
Gesamtvermögensgeschäfte: die Lehre aus der BGH-Rechtsprechung
Veräußert eine GmbH im Asset Deal ihr gesamtes Vermögen, stellte sich lange die Frage, ob § 179a AktG – Beurkundungspflicht des Zustimmungsbeschlusses – analog gilt. Der Bundesgerichtshof hat das 2019 verneint (II ZR 364/18): Bei der GmbH bedarf es keines beurkundeten Beschlusses analog § 179a AktG. Entwarnung bedeutet das nicht: Im Innenverhältnis bleibt die Zustimmung der Gesellschafter bei Geschäften dieser Tragweite erforderlich, und bei deren Fehlen droht über die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht die Unwirksamkeit auch im Außenverhältnis, wenn der Erwerber die Umstände kannte oder sich ihnen verschloss. Die vorsichtige Vertragspraxis holt den Gesellschafterbeschluss daher stets ein.
Grunderwerbsteuer: § 1 GrEStG auch beim Share Deal
Wer glaubt, mit dem Share Deal der Grunderwerbsteuer auszuweichen, unterschätzt § 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG: Gehen innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter über oder vereinigen sich mindestens 90 % in einer Hand, fällt Grunderwerbsteuer an. Diese seit dem 1. Juli 2021 geltenden Schwellen haben die früher üblichen 94,9/5,1-Strukturen entwertet; die rechtspolitische Diskussion über eine weitere Reform dauert an, geltendes Recht sind 2026 die 90 %-Schwelle und der Zehnjahreszeitraum.
Öffentlich-rechtliche Kontrolle: GWB und AWV
Jenseits des Zivilrechts entscheiden zwei Prüfregime über den Vollzug: die Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB mit Vollzugsverbot (§ 41 GWB) und – in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen – die Investitionskontrolle nach §§ 55 ff. AWV bei Erwerben durch unionsfremde Investoren. Wer transatlantische Transaktionen begleitet, plant die Meldepflichten und Freigabefristen von Anfang an in den Zeitplan ein; ein meldepflichtiger, aber nicht freigegebener Vollzug ist schwebend unwirksam und kann strafbewehrt sein.
Entscheidungsraster aus der Praxis
Für den Share Deal sprechen Kontinuität (Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt), die Einfachheit des Vollzugs und die Diskretion; bezahlt wird mit der Übernahme aller Risiken – beherrschbar durch Due Diligence, Garantien, W&I. Für den Asset Deal sprechen die gezielte Auswahl der Assets, das Zurücklassen von Risiken in den Grenzen von § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB sowie der privilegierte Erwerb aus der Insolvenz; bezahlt wird mit Bestimmtheitsgrundsatz, Zustimmungserfordernissen und arbeitsrechtlicher Prozedur. Die Steuerseite – Abschreibungspotenzial beim Asset Deal, Beteiligungsprivilegien beim Share Deal – gehört von der ersten Strukturüberlegung an auf den Tisch.
Häufige Fragen
Braucht der Asset Deal einen Notar? Nur bei Grundstücken (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Übertragung des ganzen Vermögens (§ 311b Abs. 3 BGB). Der GmbH-Share-Deal ist stets beurkundungspflichtig (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) – auch 2026 in Präsenz, nicht im Online-Verfahren.
Was leistet die Gesellschafterliste beim Anteilskauf? Sie ist Anknüpfungspunkt der Gesellschafterstellung (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und Grundlage des gutgläubigen Erwerbs (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Kettenprüfung und Listenabgleich gehören zum Pflichtprogramm jeder Due Diligence.
Kann der Käufer beim Asset Deal die Haftung für Altschulden ausschließen? Gegenüber § 25 Abs. 1 HGB nur durch Registereintragung und Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 HGB oder Verzicht auf die Firmenfortführung. § 75 AO ist nicht abdingbar, entfällt aber beim Erwerb aus der Insolvenzmasse.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Anliegens vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch mit KALER.
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Founder & Managing Partner · Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Unternehmensrecht · M&A · Venture Capital · Transatlantisch
