Geschädigte eines Online-Betrugs scheinen vor deutschen Gerichten gegen PayPal chancenlos – schließlich sitzt das Unternehmen in Luxemburg. Die EU-Verordnung 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) eröffnet Verbrauchern jedoch den Klageweg am eigenen Wohnort.
I. Worum es geht
Probleme mit dem Zahlungsdienstleister PayPal gibt es vielfältige. Nicht alle lassen sich schnell und unkompliziert lösen. Insbesondere für Verbraucher, die Opfer eines Online-Betrugs wurden, kann eine Klärung vor Gerichten aussichtslos erscheinen. PayPal hat seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg – Verbraucher, die den Zahlungsdienstleister auf dem Klageweg in Anspruch nehmen möchten, scheinen daher auf den ersten Blick vor deutschen Gerichten nicht klagen zu können.
II. Die klassische Hürde: Klage am Sitz des Beklagten
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine natürliche Person an ihrem Wohnsitz zu verklagen, während sich die Gerichtszuständigkeit bei juristischen Personen nach deren Sitz richtet (§§ 12, 13, 17 ZPO). Folglich müsste PayPal grundsätzlich in Luxemburg verklagt werden. Kläger benötigen dafür einen Anwalt oder eine Anwältin, der oder die in Luxemburg zugelassen ist – das treibt die Kosten für eine Klage schnell in die Höhe.
III. Der Wendepunkt: Brüssel-Ia-Verordnung
Anders verhält es sich seit Geltung der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO). Sie ist anzuwenden in Zivil- und Handelssachen. Grundsätzlich verbleibt es auch nach der Verordnung dabei, dass für den Gerichtsstand der Wohnort bzw. der Sitz ausschlaggebend ist (Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EU VO 1215/2012). Nach Art. 5 Abs. 1 EU VO 1215/2012 gelten gemäß den Abschnitten 2 bis 7 aber Ausnahmen davon.
IV. Erfüllungsort als deutscher Gerichtsstand
Ist Klagegegenstand etwa ein Online-Betrug, der über PayPal abgewickelt wurde, und sind dem Zahlungsdienstleister hierbei ernsthafte Sicherheitsmängel anzulasten, wird es in einem Prozess um die Pflichten und Versäumnisse von PayPal gehen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) EU VO 1215/2012 kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Örtlich zuständig ist demnach das Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Bei Dienstleistungen, wie sie PayPal zur Verfügung stellt, ist nach lit. b) zweiter Spiegelstrich der Erfüllungsort der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Das ist in aller Regel der Wohnort des Vertragspartners – Ihr Wohnort. Zuständig ist damit das Amtsgericht des Wohnortbezirks.
V. Auch Gerichtsstandsklauseln helfen PayPal nicht
Wer nun denkt, das werde PayPal durch eine Gerichtsstandsvereinbarung sicherlich vertraglich anders geregelt haben, irrt nicht. Aber auch hier hilft die EU-Verordnung: Sofern es sich bei einem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt (§ 13 BGB), sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter sehr strengen Ausnahmen gemäß Art. 19 EU VO 1215/2012 zulässig. In aller Regel liegen diese Ausnahmen nicht vor, sodass eine Klage am Wohnortgericht erhoben werden kann.
VI. Fazit
Für betroffene Verbraucher bedeutet das in der Praxis: Eine Klage gegen PayPal ist am eigenen Wohnsitz möglich, ohne luxemburgische Anwaltskosten. Die zivilprozessuale Hürde, die viele zunächst von einer Rechtsverfolgung abhält, ist europarechtlich entschärft. Wenn auch Sie von einem solchen oder einem ähnlichen Fall betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns – wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und übernehmen die Vertretung am zuständigen Amtsgericht.
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Kristina Kleinmagd-Kalteis
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