KALER · Transaktionen & Beteiligungen

Gesellschafterdarlehen gestalten

Ein Darlehen des Gesellschafters ist rechtlich von seiner Beteiligung zu unterscheiden. KALER unterstützt bei der Vertragsgestaltung und bei der Abstimmung mit Gesellschaftsunterlagen, weiteren Finanzierungen und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Gesellschafter und Gesellschaften vor Gewährung, Änderung oder Rückzahlung einer Finanzierung.

01

Kapitalbeitrag und Darlehen sauber trennen

Beteiligungsquote und Darlehensforderung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Wir erfassen die vereinbarte Finanzierung und prüfen, wer als Darlehensgeber auftritt und welche Beschlüsse oder Zustimmungen benötigt werden. Auszahlung, Verwendungszweck und gegebenenfalls weitere Finanzierungszusagen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Steuerliche Fragen wie Konditionen und deren Anerkennung gehören in die gesonderte steuerliche Abstimmung.

02

Rückzahlung mit der Finanzierung abstimmen

Zinsen, Fälligkeit, Kündigung und Sicherheiten prägen die Stellung des Darlehensgebers. Bestehende Bankverträge oder Investorenvereinbarungen können zusätzliche Vorgaben enthalten. KALER stimmt den Darlehensvertrag mit diesen Dokumenten ab. Bei mehreren Gesellschaftern sind außerdem unterschiedliche Finanzierungsbeiträge und Erwartungen zu klären, damit Beteiligungs- und Darlehensregeln nicht widersprüchlich wirken.

03

Krisenfragen früh berücksichtigen

In einer Unternehmenskrise kann die rechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen und ihrer Rückzahlung besondere Risiken aufwerfen. Rangfragen und mögliche insolvenzrechtliche Folgen sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. KALER unterstützt bei der rechtlichen Einordnung und der Abstimmung notwendiger weiterer Beratung. Eine Vertragsformulierung allein sichert eine Rückzahlung nicht unabhängig von der Unternehmenslage ab.

Häufige Fragen

Was vorab wichtig ist.

Ist ein Gesellschafterdarlehen Eigenkapital?

Ein Darlehen und eine gesellschaftsrechtliche Einlage sind unterschiedliche Gestaltungen. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Einordnung sowie mögliche Sonderregeln sind gesondert zu prüfen.

Kann die Gesellschaft jederzeit an den Gesellschafter zurückzahlen?

Vertragliche Fälligkeit, Finanzierungsvorgaben und die wirtschaftliche Lage müssen zusammen betrachtet werden. In einer Krise ist vor einer Rückzahlung besondere rechtliche Prüfung erforderlich.

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