KALER · Personal & Führung

Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht

Eine einvernehmliche Trennung braucht klare und wirksame Vereinbarungen. KALER begleitet Arbeitgeber bei der Vorbereitung, Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und ordnet die Alternative zu anderen Vorgehensweisen ein.

Geschäftsführung und HR bei einer verhandelten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

01

Ziel und Ausgangslage prüfen

Anlass, Verhandlungssituation und mögliche Alternativen bestimmen die Vorbereitung. Arbeitsvertrag, Beschäftigungsdauer und bereits geführte Gespräche sollten vollständig bekannt sein. KALER prüft den rechtlichen Rahmen, bevor wirtschaftliche Zusagen gemacht werden. Eine Einigung sollte nicht von ungeprüften Annahmen über Kündigungsmöglichkeiten oder den vermeintlich üblichen Abfindungsbetrag getragen werden.

02

Trennungsfolgen im Zusammenhang regeln

Beendigungsdatum, Vergütung, mögliche Abfindung, Freistellung und Urlaub müssen zueinander passen. Variable Vergütung, Beteiligungsprogramme, Dienstwagen oder Rückgabe von Unterlagen können weitere Punkte sein. Wir gestalten einen nachvollziehbaren Vertrag und berücksichtigen offene Ansprüche. Für die Wirksamkeit eines Auflösungsvertrags ist insbesondere die gesetzliche Schriftform zu beachten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

03

Verhandlung und Abschluss begleiten

KALER unterstützt bei Entwürfen, Gesprächen und der Abstimmung mit den zuständigen Personen im Unternehmen. Sozialversicherungs- oder steuerliche Folgen können gesonderte Prüfung erfordern. Im Anschluss sollten Kommunikation, Übergabe und Abrechnung geordnet erfolgen. Eine umfassende Wirkung von Ausgleichsklauseln oder der Ausschluss späterer Einwände wird nicht ohne Einzelfallprüfung zugesagt.

Häufige Fragen

Was vorab wichtig ist.

Ist bei jedem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgeschrieben?

Die wirtschaftlichen Bedingungen ergeben sich nicht pauschal aus der Bezeichnung des Vertrags. Ausgangslage, Verhandlung und rechtliche Alternativen sind gemeinsam zu beurteilen.

Kann der Vertrag einfach elektronisch unterschrieben werden?

§ 623 BGB verlangt für die Beendigung durch Auflösungsvertrag die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Der Abschluss muss entsprechend vorbereitet werden.

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