KALER · Personal & Führung

Geschäftsführervertrag

Bestellung, Dienstvertrag und tatsächliche Führungsaufgabe müssen zusammenpassen. KALER begleitet die Gestaltung und Prüfung von Geschäftsführerverträgen und bezieht Satzung, Gesellschafterbeschlüsse und bestehende Vereinbarungen ein.

Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer vor Vertragsabschluss oder Veränderung ihrer Zusammenarbeit.

01

Aufgabe und Entscheidungsrahmen festlegen

Der Vertrag sollte die Erwartungen an die Geschäftsführung konkret abbilden. Verantwortungsbereiche, Berichtspflichten, Zustimmungsvorbehalte und die Zusammenarbeit mit weiteren Geschäftsführern gehören zusammen. KALER gleicht den Dienstvertrag mit der gesellschaftsrechtlichen Organisation ab. Dabei wird auch geklärt, welche Regelungen in eine Geschäftsordnung oder einen gesonderten Beschluss gehören.

02

Vergütung und Risiken nachvollziehbar regeln

Festvergütung, variable Bestandteile und Nebenleistungen brauchen verständliche Voraussetzungen. Ziele, Berechnung und Fälligkeit sollten auch bei einem späteren Ausscheiden handhabbar bleiben. Wir prüfen außerdem die vertraglichen Schnittstellen zu Haftung, Versicherung, Vertraulichkeit und möglichen Wettbewerbsregelungen. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Statusfragen können gesonderte fachliche Prüfung benötigen.

03

Veränderung und Trennung mitdenken

Abberufung als Organ und Beendigung des Dienstvertrags sind unterschiedliche Vorgänge. Laufzeit, Kündigungsregelungen und Folgen für Vergütung, Unterlagen oder Beteiligungen müssen darauf abgestimmt werden. KALER unterstützt auch bei Vertragsänderungen und der Vorbereitung einer einvernehmlichen Trennung. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die Gesellschafterstellung und die Umstände des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was vorab wichtig ist.

Ist ein Geschäftsführer automatisch Arbeitnehmer?

Die rechtliche Einordnung hängt von der konkreten Frage und den tatsächlichen Verhältnissen ab. Der Titel allein beantwortet weder arbeitsrechtliche noch sozialversicherungsrechtliche Statusfragen.

Beendet eine Abberufung auch den Dienstvertrag?

Das lässt sich nicht allgemein gleichsetzen. Organstellung und Vertragsverhältnis müssen getrennt geprüft und die jeweiligen Beendigungsschritte abgestimmt werden.

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