KALER · Marken & Digitalisierung

Datenschutz für Unternehmen

Datenschutzfragen entstehen bei neuen Anwendungen, Dienstleistern und Geschäftsprozessen. KALER unterstützt bei der rechtlichen Prüfung konkreter Vorhaben und bei der Abstimmung mit IT, Fachabteilungen und Datenschutzverantwortlichen.

Unternehmen vor Einführung digitaler Prozesse oder Änderung ihrer Dienstleister- und Datenbeziehungen.

01

Die tatsächlichen Datenflüsse verstehen

Welche Informationen werden verarbeitet, zu welchem Zweck und durch welche Beteiligten? Eine tragfähige Bewertung beginnt mit diesen Angaben. KALER strukturiert den rechtlichen Klärungsbedarf anhand des konkreten Prozesses. Kunden-, Beschäftigten- und Produktdaten können unterschiedliche Fragen aufwerfen. Die technische Beschreibung durch das Unternehmen ist eine wesentliche Grundlage der Beratung.

02

Rollen und Vertragsbeziehungen abstimmen

Beim Einsatz von Cloud-Diensten oder anderen Anbietern ist zu klären, wer welche datenschutzrechtliche Rolle übernimmt. Wir prüfen erforderliche Vereinbarungen und deren Zusammenspiel mit dem Hauptvertrag. Unterauftragnehmer, Speicherorte und internationale Datenbeziehungen können zusätzliche Prüfpunkte sein. Pauschale Zusagen eines Dienstleisters ersetzen keine Betrachtung des eigenen Einsatzes.

03

Umsetzung mit den Verantwortlichen verbinden

Rechtliche Dokumentation muss zum praktischen Verfahren passen. KALER unterstützt bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten und bei den vereinbarten rechtlichen Texten. Informationssicherheit, technische Einstellungen und laufende Datenschutzorganisation bleiben mit den jeweils zuständigen Fachpersonen abzustimmen. Ob weitere Prüfungen nötig sind, richtet sich nach Art und Umfang der Verarbeitung.

Häufige Fragen

Was vorab wichtig ist.

Ist jede Cloud-Anwendung automatisch unzulässig?

Eine pauschale Aussage ist nicht sinnvoll. Entscheidend sind der konkrete Dienst, die Datenverarbeitung, die vertraglichen Regelungen und die technischen sowie organisatorischen Maßnahmen.

Übernimmt KALER mit einer Projektprüfung die gesamte Datenschutzorganisation?

Der Umfang wird ausdrücklich vereinbart. Die Prüfung eines bestimmten Vorhabens umfasst nicht automatisch eine laufende Funktion als externer Datenschutzbeauftragter.

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