KALER · Gründung & Gesellschaft

Gesellschaftervereinbarung

Wenn Gründer oder Investoren gemeinsam Verantwortung übernehmen, brauchen sie Regeln über die Beteiligungsquote hinaus. KALER gestaltet Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und stimmt diese mit Satzung, Geschäftsführung und Finanzierung ab.

Gründerteams, Familiengesellschafter und Investoren mit gemeinsamen Beteiligungen.

01

Beiträge und Erwartungen offenlegen

Geld, operative Arbeit, Kontakte und geistiges Eigentum können sehr unterschiedliche Beiträge zur Gesellschaft sein. Wir klären, welche Erwartungen verbindlich geregelt werden sollen und was passiert, wenn sich Rollen verändern. Dazu können Mitarbeit, Vertraulichkeit, Wettbewerbsfragen und der Umgang mit Arbeitsergebnissen gehören. Die Vereinbarung soll die tatsächliche Zusammenarbeit abbilden.

02

Beteiligung und Ausstieg zusammendenken

Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte und Regeln für spätere Finanzierungsrunden beeinflussen das Verhältnis der Gesellschafter. Beim Exit kommen mögliche Mitverkaufsrechte oder Mitverkaufspflichten hinzu. KALER prüft diese Mechanismen als zusammenhängendes Regelwerk. Bei Vesting, Rückerwerbs- oder Übertragungspflichten müssen insbesondere die passende Umsetzung und mögliche notarielle Formerfordernisse geklärt werden.

03

Widersprüche zwischen Dokumenten vermeiden

Eine Nebenvereinbarung löst nicht jede Frage, die eigentlich in der Satzung geregelt werden muss. Wir vergleichen die geplanten Regelungen mit dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerverträgen und bestehenden Investorendokumenten. Anschließend werden Zuständigkeiten, Unterzeichnung und erforderliche weitere Schritte geordnet. Bei steuerlichen Auswirkungen binden Sie Ihre Steuerberatung in die Entscheidung ein.

Häufige Fragen

Was vorab wichtig ist.

Ist eine Gründervereinbarung auch vor der Gründung sinnvoll?

Bereits vor der Gesellschaftsgründung können Zusammenarbeit und Rechte an Arbeitsergebnissen klärungsbedürftig sein. Die Vereinbarung muss zur jeweiligen Gründungsphase und späteren Gesellschaft passen.

Kann jede Vereinbarung ohne Notar geschlossen werden?

Nein. Der Inhalt entscheidet über mögliche Formerfordernisse. Gerade Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Anteilen verlangen eine gesonderte Prüfung.

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